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Informationen zum Dokument  BGE 131 II 431  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Nach Art. 32e Abs. 1 Sätze 2 und 3 USG werden den Kanton ...
2.2 Das Sanierungsprojekt gemäss Abgeltungsgesuch vom 11. Ma ...
Erwägung 3
3.1 Die Vorinstanz hat die Abgeltung bereits deshalb verweigert,  ...
3.2 Art. 32e Abs. 3 lit. a USG steht offensichtlich im Zusammenha ...
3.3 Im Lichte dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist die rein w ...
3.4 Das BUWAL bringt allerdings vor, aus der neuen Inertstoffdepo ...
3.5 Die Vorinstanz beanstandet, die Überdeckung mit der Iner ...
3.6 Denkbar ist allerdings, dass aus ganz besonderen Gründen ...
4. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Sanierung entspreche nicht ...
4.1 Nach Art. 32e Abs. 3 lit. b USG muss die Sanierung einerseits ...
4.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Sanierung wurde haupts&au ...
4.3 Die AltlV, auf welche Art. 9 Abs. 2 lit. c VASA verweist, bez ...
Erwägung 4.4
4.4.1 Die Vorinstanz beanstandet grundsätzlich die Verwendun ...
4.4.2 Die Verwendung von KVA-Schlacke als Oberflächenabdicht ...
4.4.3 Die Vorinstanzen bestreiten dessen ungeachtet, dass die Ver ...
4.4.4 Aus den vom BUWAL eingereichten Unterlagen geht eine gewiss ...
4.5 Die Abwasserableitung der Sanierung ist so konzipiert, dass d ...
4.6 Das UVEK befürchtet auch, dass die Oberflächendicht ...
4.7 Die Vorinstanzen bemängeln, dass die Gewässerschutz ...
4.7.1 Gemäss den in den Akten befindlichen Wasseranalysen si ...
4.7.2 Die genaue Ursache für die Überschreitung ist ung ...
4.7.3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat bereits in seiner  ...
4.7.4 Dazu ist zu bemerken, dass eine Sanierung ohne vollstä ...
4.7.5 Ein Anschluss an die ARA Entlebuch käme nach Aussagen  ...
4.8 Zusammenfassend ergibt sich: Die vom Kanton gewählte Obe ...
4.9 Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Anforderungen ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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