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Informationen zum Dokument  BGE 131 II 306 - X. und Klaro GmbH  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1. ...
1.1  In Anwendung des Bankengesetzes ergangene Aufsichtsents ...
1.2 ...
1.2.1  Die Klaro GmbH ist von der Eidgenössischen Banke ...
1.2.2  Der Allein- oder Mehrheitsaktionär und der wirts ...
1.2.3  Fraglich erscheint, ob mit der Konkursanordnung vom 1 ...
Erwägung 2
2. ...
2.1  Die vorliegende Auseinandersetzung fällt als zivil ...
2.2  Die Beschwerdeführerin hat am 7. November 2004 auf ...
Erwägung 3
3. ...
3.1 ...
3.1.1  Der Eidgenössischen Bankenkommission ist unter a ...
3.1.2  Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür  ...
3.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht in den ...
3.2.1  Natürliche und juristische Personen, die nicht d ...
3.2.2  Die Klaro GmbH hat gemäss dem Revisionsbericht d ...
3.3  Die Bankenkommission hat hierzu in analoger Anwendung v ...
3.4  Die weiteren Einwände gegen die Verfügung vom ...
3.4.1  Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen d ...
3.4.2  Nicht zu beanstanden ist auch die nicht weiter spezif ...
3.4.3  Ebenfalls unberechtigt ist die Kritik an den von der  ...
Erwägung 4
4.  Die Eidgenössische Bankenkommission hat am 19. Augu ...
4.1 ...
4.1.1  Seit dem 1. Juli 2004 steht das neue Bankensanierungs ...
4.1.2  Diese Sonderregelung gilt auch für Unternehmen,  ...
4.1.3  Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentä ...
4.2  Fraglich erscheint, ob die Bankenkommission auch mit Bl ...
4.3 ...
4.3.1  Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Zwischenb ...
4.3.2  Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet,  ...
4.3.3  Der behauptete Haftungsanspruch gegenüber der Ba ...
4.3.4  Die Bankenkommission durfte somit die Klaro GmbH (in  ...
4.3.5  Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Liquidat ...
Erwägung 5
5. ...
5.1  Die Beschwerde 2A.399/2004 ist somit abzuweisen, soweit ...
5.2 ...
5.2.1  Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterli ...
5.2.2  Das Beschwerdeverfahren 2A.399/2004 gegen die aufsich ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
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