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Informationen zum Dokument  BGE 94 II 211  Materielle Begründung

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Regeste
4. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm im angefochtenen Entscheid die Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- an die Beschwerdegegnerin auferlegt worden ist. Er hält dies für unzulässig, weil Art. 29 Abs. 5 des Fabrikgesetzes (der auch nach Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 auf industrielle Betriebe anwendbar bleibt; Art. 72 Abs. 2 lit. a Arbeitsgesetz) bestimmt: "Das Verfahren ist kostenlos". Durch den Zuspruch einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin habe das Obergericht zu Unrecht kantonales Prozessrecht anstelle des eidgenössischen Rechts angewendet und damit gleichzeitig eidgenössisches Recht verletzt.
5. Art. 29 Abs. 5 FG hat zur Folge, dass auch das vorliegende bun ...

Bearbeitung, zuletzt am 01.05.2024, durch:
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