VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
ÜbersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 86 II 196  Materielle Begründung

1. Bearbeitung
    Texterfassung:  [nicht verfügbar]
    Formatierung:  [nicht verfügbar]
    Revision:  [nicht verfügbar]

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

Regeste
Von früheren Urteilen abweichend, entschied das Bundesgericht in den Jahren 1932 und 1933, auch in Patentprozessen dürften im Berufungsverfahren keine Privatgutachten eingereicht werden (BGE 58 II 282, BGE 59 II 327). Unter der Herrschaft des durch Art. 118 PatG neu gefassten Art. 67 OG hat es diese Rechtsprechung aufgegeben (BGE 82 II 245 und Urteil vom 1. Dezember 1959 i.S. Moser-Glaser & AG c. Maschinenfabrik Oerlikon). Da die Parteien die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse beanstanden können (Art. 67 Ziff. 1 OG) und unter den in Art. 67 Ziff. 2 Abs. 2 OG genannten Voraussetzungen neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen dürfen, müssen sie berechtigt sein, dem Bundesgericht die Meinung ihres technischen Beraters in der Urschrift zu unterbreiten. Damit gehen sie gleich vor, wie wenn sie - was immer zugelassen wurde - ihren Standpunkt im Berufungsverfahren mit Rechtsgutachten stützen.

Bearbeitung, zuletzt am 23.04.2024, durch:
© 1994-2024 Das Fallrecht (DFR).