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Informationen zum Dokument  BGE 86 II 69  Materielle Begründung

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Regeste
Beide Bewerber sind unstreitig für die Übernahme des Heimwesens des Erblassers geeignet, und beide wollen es zum Selbstbetrieb übernehmen. Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, besteht im Kanton Schwyz kein Ortsgebrauch, wonach der Neffe gegenüber der Nichte ein Vorrecht auf Zuweisung hätte. Für den Entscheid darüber, welchem der beiden Bewerber das Heimwesen zuzuweisen sei, können daher nach Art. 621 ZGB nur die persönlichen Verhältnisse der Erben massgebend sein, sofern nicht etwa anzunehmen ist, das Bundesrecht gebe den männlichen Bewerbern vor den weiblichen nicht nur im Verhältnis zwischen zum Selbstbetrieb gewillten Söhnen und Töchtern, sondern auch im Verhältnis zwischen entferntern Verwandten den Vorzug.

Bearbeitung, zuletzt am 03.05.2024, durch:
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