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Informationen zum Dokument  BGE 83 II 41  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
2. Am 1. Januar 1925 versprachen die Eheleute Gustav und Jeanne Goetz-Kessel in Nizza der Firma C. Reinhardt & Cie ein Darlehen von höchstens franz. Fr. 800'000.--. Der Vertrag bestimmte unter anderem:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt ...
2. -- Der Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten d ...
3. Für Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen ei ...
4. Art. 591 Abs. 1 OR will lediglich, dass der Gesellschafter, de ...
5. Alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwa ...
6. Gemäss Art. 593 OR vermag die Unterbrechung der Verjä ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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