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Informationen zum Dokument  BGE 81 II 487  Materielle Begründung

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Regeste
3. War die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet, wie es hier zutrifft, so kann gemäss Art. 316 Abs. 1 ZGB eine Vaterschaftsklage nur erhoben werden, nachdem das Kind durch den Richter für unehelich erklärt worden ist. In diesem Falle beginnt die Klagefrist, die durch Art. 308 ZGB auf ein Jahr festgesetzt wird, gemäss Art. 316 Abs. 2 ZGB erst mit dem Tage, an dem das Kind für unehelich erklärt worden ist.
4. Wann die Urteile des Bundesgerichts und die mit der Berufung a ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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