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Informationen zum Dokument  BGE 81 II 175  Materielle Begründung

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Regeste
1. Die Beklagte anerkennt an sich, dass dem Kläger gegen sie eine Forderung von Fr. 10'910.15 aus Strumpflieferungen zusteht, macht aber verrechnungsweise Gegenforderungen in höherem Betrage geltend. Die Vorinstanz hat die Verrechnungseinrede verworfen. Mit ihrer Berufung hält die Beklagte eine der erhobenen Gegenforderungen im Betrage von Fr. 12'000.-- aufrecht. Dabei handelt es sich um eine Forderung, die ursprünglich der Firma Swiss Rucky in New-York dem Kläger gegenüber zugestanden haben und dann der Beklagten abgetreten worden sein soll. Für diese Forderung hatte der Kläger seinerzeit drei von der Firma Swiss Rucky auf ihn gezogene, am 25. März, 25. April und 25. Mai 1953 fällige Wechsel akzeptiert.
2. Die Vorinstanz hat zunächst die Frage geprüft, von w ...
3. Da das.Bundesgericht zur Beurteilung der streitigen Gegenforde ...
4. Bei dieser Sachlage stellt sich die weitere Frage, nach welche ...

Bearbeitung, zuletzt am 23.04.2024, durch:
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