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Informationen zum Dokument  BGE 81 II 56  Materielle Begründung

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Regeste
2. a) Der Kläger macht geltend, da der Beklagte wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache, nicht für sonstige Mängel im Sinne von Art. 197 OR belangt werde, finde Art. 201 OR nicht Anwendung. Diese Vorschrift gelte nur für Mängel, die nicht zugesicherte Eigenschaften betreffen. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könne vielmehr jederzeit während der ganzen Dauer der ordentlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Eine eigentliche Mängelrüge sei im Gegensatz zu Mängeln, die nicht zugesicherte Eigenschaften betreffen, nicht erforderlich. Der Käufer dürfe der ihm gemachten Zusicherung Vertrauen schenken und sei jedenfalls so lange nicht zu einer Prüfung der Kaufsache im Sinne von Art. 201 OR verpflichtet, als er nicht Anhaltspunkte dafür habe, dass die Zusicherung nicht stimme.
3. ... b) Nach Art. 201 OR setzt die rechtswirksame Bemängel ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch:
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