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Informationen zum Dokument  BGE 80 II 193  Materielle Begründung

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Regeste
Die Vorinstanz hat angenommen, dass in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne des Art. 151 Abs. 2 ZGB liege. Sie hat aber gefunden, dass die von der Klägerin zum Zwecke der Genugtuung geforderte Zahlung von einem Franken nur symbolische Bedeutung habe und eine solche Genugtuung dem Art. 151 Abs. 2 ZGB fremd sei. Dem ist beizustimmen. Die Klägerin gibt zu, dass es ihr nur um die grundsätzliche Anerkennung des Genugtuungsanspruches durch den Richter zu tun ist; sie sucht ihre Genugtuung darin, dass der Richter - durch Zusprechung eines Frankens - das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber missbilligt.

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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