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Informationen zum Dokument  BGE 145 I 121  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Ko ...
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ...
1.1.1 Streitgegenstand ist vorliegend ein Beschluss, mit dem das  ...
1.1.2 Ein Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG ist ein Hohei ...
1.1.3 Ein Budgetentscheid ist grundsätzlich ein behörde ...
1.1.4 Vorliegend stützt sich der Beschluss der Beschwerdegeg ...
1.2 Nach Art. 83 lit. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich ...
Erwägung 1.3
1.3.1 Die Verfassungsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche k ...
1.3.2 Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht als zuständ ...
1.3.3 Grundsätzlich ist es denkbar, dass das kantonale Recht ...
1.4 Zu prüfen ist die Rechts- und Parteifähigkeit der B ...
1.5 Zu prüfen ist weiter die Legitimation der Beschwerdef&uu ...
1.5.1 Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorin ...
1.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich in ihrer Replik a ...
1.5.3 Zu prüfen bleibt die Legitimation der Beschwerdefü ...
1.5.3.1 Der streitgegenständliche Beschluss ist in der Sache ...
1.5.3.2 Akte über die Verwendung der staatlichen Mittel grei ...
1.5.3.3 In Bezug auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit hat das  ...
1.5.3.4 Der Beschwerdeführer 2 ist Generalvikar der Beschwer ...
1.5.3.5 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass die R&o ...
Erwägung 2
2.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von ver ...
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde ...
3. Streitgegenstand ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin, ein ...
3.1 Die Rekurskommission hat ausgeführt, die Landeskirche ve ...
3.2 Das Verwaltungsgericht seinerseits erwog, die Beitragsgew&aum ...
3.3 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung der G ...
4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht sachverhaltlich nicht gen ...
5. Zu prüfen ist, ob dieser Umstand der Beschwerdeführe ...
5.1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK) ...
5.2 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit gibt indessen keinen Ansp ...
5.3 Mit dem vorliegend streitbetroffenen Entscheid spricht die Be ...
5.4 Eine solche kann sich höchstens aus der besonderen Bezie ...
5.4.1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirch ...
5.4.2 Im Kanton Graubünden wird auch eine inhaltliche Verbin ...
5.4.3 Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig über die T ...
5.4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, sie sei gestützt auf Art.  ...
5.5 Die vorne in E. 5.4.3 erwähnte Kontroverse braucht vorli ...
6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit ...

Bearbeitung, zuletzt am 27.04.2024, durch:
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