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Informationen zum Dokument  BGE 143 I 147  Materielle Begründung

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Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 32a Abs. 2 Satz 2 PolG/LU bezieht sich der  ...
3.1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und si ...
3.2 Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Meinungs- und Ve ...
3.3 In Ergänzung hierzu ist festzuhalten, dass die Meinungs- ...
Erwägung 5
5.1 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, d ...
5.2 In BGE 135 I 130 schützte das Bundesgericht eine Verordn ...
Erwägung 5.3
5.3.1 Für eine Kostenpflicht des Veranstalters als Zweckvera ...
5.3.2 Nach dem klaren Wortlaut von § 32b Abs. 3 PolG/LU wird ...
5.3.3 Werden Bewilligungsauflagen verfügt, müssen diese ...
5.3.4 Der Veranstalter muss des Weiteren zumindest grobfahrlä ...
5.3.5 Mit diesen Eingrenzungen (vgl. E. 5.3.1-5.3.4 hiervor) wird ...
5.4 Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu pr&uu ...
6. (...) ...
Erwägung 6.3
6.3.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenert ...
6.3.2 Die Beschwerdeführer erachten die in § 32b Abs. 3 ...
Erwägung 12

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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