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Informationen zum Dokument  BGE 142 I 135  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht beurteilt auf Beschwerde hin Entscheide in A ...
1.1 Vorweg ist die Frage zu klären, ob der angefochtene Ents ...
1.1.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes ...
1.1.2 Die Anordnung von Administrativhaft gemäss Art. 76a Au ...
1.1.3 Die Betrachtungsweise, dass Entscheiden über (ausl&aum ...
1.1.4 Für eine Zulässigkeit der Beschwerde in öffe ...
1.1.5 Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Rechtsmittelwe ...
1.1.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschrä ...
Erwägung 1.2
1.2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen na ...
1.2.2 Der Beschwerdeführer richtete sich mit Eingaben vom 2. ...
1.2.3 Die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 14. ...
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie seine Entl ...
1.3.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentli ...
1.3.2 Das SEM ordnete mit Verfügung vom 1. Februar 2016 die  ...
1.4 Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eing ...
1.5 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhe ...
1.6 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde ...
2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zun& ...
2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt s ...
2.2 Das SEM führte zur Anordnung der Dublin-Haft lediglich a ...
2.3 Hinzu kommt, dass an die Begründung von erstmaligen Besc ...
3. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von ...
3.1 Die freiheitsentziehenden ausländerrechtlichen Zwangsmas ...
3.2 Der Gesetzgeber hat im Bereich der ausländerrechtlichen  ...
3.3 Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AuG findet eine r ...
3.4 Vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe  ...
3.5 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, ...
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von ...
4.1 Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahre ...
4.2 Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist zu entnehme ...
Erwägung 6
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Inhaftierung des Beschw ...

Bearbeitung, zuletzt am 20.04.2024, durch:
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