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Informationen zum Dokument  BGE 139 I 292 - Thurgauer Lehrbücher  Materielle Begründung

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    Revision:  A. Tschentscher

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Entscheid
Aus den Erwägungen:
Erwägung 5
5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Gr ...
5.2 Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die ...
5.3 Der Kanton Thurgau kennt die Volksinitiative in der Form der  ...
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt jedoch, dass eine kantonale Volk ...
5.5 Über die Gültigkeit einer Volksinitiative befindet  ...
5.6 Beim hier strittigen Volksbegehren handelt es sich um eine ka ...
5.7 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit ...
5.8 Sodann muss der Text einer Initiative genügend bestimmt  ...
5.9 Diese Grundsätze leitet das Bundesgericht aus Art. 34 Ab ...
Erwägung 6
6.1 Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe  ...
6.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Grosse R ...
Erwägung 7
7.1 Der angefochtene Grossratsbeschluss beruht zunächst auf  ...
7.2 Ausgehend von den anerkannten Interpretationsgrundsätzen ...
7.2.1 Es ist anerkannt, dass die Erläuterungen der Initiante ...
7.2.2 Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich in entscheiden ...
7.2.3 In analoger Weise geht das Bundesgericht seit langem bei de ...
7.2.4 Obwohl demnach der Initiantenwille nicht allein für di ...
7.2.5 Im Rahmen des Beizugs der Begründung einer Initiative  ...
7.3 Im vorliegenden Fall wurde in der Ratsdebatte und den Stellun ...
7.4 Von Behördenseite wird sodann vorgebracht, das Ziel der  ...
7.4.1 Auslöser für die vorliegende Initiative war offen ...
7.4.2 Eine solche beschränkte Tragweite entspricht mögl ...
7.5 Gemäss den thurgauischen Behörden stehen ferner der ...
7.5.1 Der Text der Initiative ist allgemein gefasst und bezieht s ...
7.5.2 In Abweichung vom Wortlaut wird die Initiative in der von i ...
7.6 Die so ausgelegte Initiative verstösst demnach nicht geg ...
Erwägung 8
8.1 Die thurgauischen Behörden gehen davon aus, dass das str ...
8.2 Art. 8 Abs. 2 BV schützt vor unzulässiger Diskrimin ...
8.2.1 Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich b ...
8.2.2 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sch ...
8.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bildet die religiöse &Uum ...
8.3 Die Stossrichtung des strittigen Volksbegehrens, wie dieses u ...
8.4 Mit der Begründung zur Initiative wird die grundlegende  ...
Erwägung 9
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Grundanliegen der umstr ...
9.2 Der angefochtene Grossratsbeschluss, der das Volksbegehren al ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Julian Marbach, A. Tschentscher
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