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Informationen zum Dokument  BGE 136 I 229  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffe ...
Erwägung 2
2.1 Soweit wie hier ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ...
2.2 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur  ...
2.3 Es fragt sich, wieweit diese Rechtsprechung zur früheren ...
2.4 Die Beschwerdeführerin macht keine besonderen Rechtsfolg ...
2.5 Zwar mag der Notendurchschnitt für sich allein keine eig ...
2.5.1 Im vorliegenden Fall ist noch das Reglement vom 24. April 2 ...
2.5.2 Die im Reglement vorgesehene Würdigung der Gesamtleist ...
2.6 Die bisherige Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Prüf ...
2.7 Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Masterarbei ...
Erwägung 3
3.1 Nach Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidi&a ...
3.2 Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen k&oum ...
3.3 Wie bereits dargelegt (E. 2.5.2), steht das Prädikat nic ...
Erwägung 4
4.1 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amt ...
4.2 Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht ein Kur ...
Erwägung 5
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der  ...
5.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, da ...
5.3 Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor ...
5.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstan ...
5.4.1 Das Verwaltungsgericht setzte sich inhaltlich ausführl ...
5.4.2 An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universit ...
5.5 Analoges gilt für die Frage der Einholung einer Expertis ...
Erwägung 6
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid als will ...
6.2 Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückha ...
6.3 Der Examinator ging davon aus, in der fraglichen Masterarbeit ...
6.4 Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin darin einen Ve ...
6.5 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 9 BV nicht. ...

Bearbeitung, zuletzt am 18.04.2024, durch:
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