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Informationen zum Dokument  BGE 133 I 58 - Rezeptfreies Natrium-Pentobarbital  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 4
Erwägung 4.1
4.1.1 Natrium-Pentobarbital ist ein abhängigkeitserzeugender ...
4.1.2 Für Betäubungsmittel gilt das Heilmittelgesetz, " ...
4.1.3 Dasselbe ergibt sich aus dem für die Schweiz verbindli ...
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits nach dem gelten ...
4.2.1 Zwar sieht Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG vor, dass der Apotheke ...
4.2.2 Das macht auch Art. 48 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Mai 19 ...
4.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 9 Ziff. 3 des Über ...
4.2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers k ...
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Gesetzgebung ve ...
6. Diese Argumentation verkennt die verfassungs- und konventionsr ...
6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert die pe ...
Erwägung 6.2
6.2.1 Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegen ...
6.2.2 Nichts anderes lässt sich der Rechtsprechung der Stras ...
6.2.3 Der Fall Pretty (bzw. Rodriguez ) ist mit dem vorliegenden  ...
6.3 Sollte davon auszugehen sein, dass der Schutzbereich von Art. ...
6.3.1 Ein Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte ...
6.3.2 Die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe von Natrium-Pen ...
6.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ha ...
6.3.4 Die Schweiz kennt hinsichtlich der Suizidbeihilfe eine rela ...
6.3.5 Als besonders heikel erweist sich die Frage nach der Versch ...
6.3.5.1 Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhaf ...
6.3.5.2 Ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, lässt sich ...
6.3.6 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass - entgegen den Ausf ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch: Philippe Dietschi
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