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Informationen zum Dokument  BGE 131 I 223 - Verbot der Prozessfinanzierung  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
1.1 Da der Kanton Zürich gegenüber kantonalen Erlassen  ...
Erwägung 3
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der dero ...
3.2 Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ...
3.3 Die angefochtene Bestimmung regelt die Ausübung einer pr ...
3.4 Die Bestimmung des Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten de ...
3.5 Nach Art. 12 BGFA -- soweit hier von Interesse -- üben d ...
Erwägung 3.6
3.6 Die hier angefochtene Bestimmung enthält zwei Verbote: ...
3.6.1 Zum einen verbietet sie die Vereinbarung einer Prozessfinan ...
3.6.2 Zum anderen verbietet die Bestimmung die Vermittlung derart ...
Erwägung 3.7
3.7 Insgesamt wird somit, wie auch die Beschwerdeführer selb ...
Erwägung 4
4. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Wirts ...
4.1 Das Verbot einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit stellt ...
4.2 Im Bereich der Wirtschaftsfreiheit genügt nicht jedes &o ...
4.3 Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist jedoch nic ...
4.4 Die Parteien äussern sich widersprüchlich über ...
Erwägung 4.5
4.5.1 Der Kantonsrat befürchtet eine Beeinträchtigung d ...
4.5.2 Wer einen Prozess anheben will, muss sich die dazu erforder ...
4.5.3 Es ist auch üblich und mit Blick auf die anwaltliche U ...
4.5.4 In den parlamentarischen Beratungen zum kantonalen Anwaltsg ...
4.5.5 Selbst wenn bei der Prozessfinanzierung der Klient dem Proz ...
4.5.6 Auch die Befürchtungen bezüglich Einhaltung des A ...
Erwägung 4.6
4.6.1 Der Kantonsrat befürchtet aber auch, die Anwälte  ...
4.6.2 Die Interessen des Klienten und diejenigen des Prozessfinan ...
4.6.3 Es mag zutreffen, dass die Prozessfinanzierer ihre Akquisit ...
4.6.4 Es ist nicht ausgeschlossen, dass je nach konkreter Ausgest ...
4.6.5 Denkbar ist, dass ein Prozessfinanzierer gleichzeitig mehre ...
4.6.6 Sicherlich wird der Anwalt mit Blick auf die ihm vorgeschri ...
Erwägung 4.7
4.7 Schliesslich fragt sich, ob Prozessfinanzierer nicht ohnehin  ...
Erwägung 4.8
4.8 Zusammenfassend besteht nach heutigen Erkenntnissen keine Not ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
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