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Informationen zum Dokument  BGE 92 I 123  Materielle Begründung

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Regeste
1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPG) und Art. 9 Abs. 1 der entsprechenden Vollziehungsverordnung (MPV) wird die Einkommenstaxe von in der Schweiz wohnhaften Ersatzpflichtigen, die der Wehrsteuer unterliegen, "auf den Grundlagen dieser Steuer veranlagt" bzw. "nach dem für die Wehrsteuer des Ersatzjahres massgebenden Einkommen" bemessen. Kraft der Verweisung auf Art. 11 Abs. 2 MPG wird dasselbe erhöht um die Beiträge, die wohl für den Militärpflichtersatz, nicht aber für die Wehrsteuer zu berücksichtigen sind: Auslandeinkommen, Zuwendungen, Beiträge der Ehefrau an die ehelichen Lasten. Die Praxis hat offenbar bisher die rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung unbesehen für den Militärpflichtersatz übernommen (so auch das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 25. Februar 1963 i.S. Aeschbacher, welcher allerdings lediglich die Rechtskraft der Wehrsteuerveranlagung bestritten hatte; seine Beschwerde wurde abgewiesen auf Grund der Feststellung, dass sie rechtskräftig war).
2. Zu prüfen bleibt, ob die KRK den von ihr aufgestellten Gr ...

Bearbeitung, zuletzt am 02.05.2024, durch:
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