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Informationen zum Dokument  BGE 89 I 71  Materielle Begründung

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Regeste
1. Die thurg. ZPO setzt die sömmerlichen Gerichtsferien auf die Zeit vom 15. Juli bis 31. August fest und bestimmt in § 85 Abs. 1 (Fassung vom 30. Juni 1961):
2. Ernst und Hans von Bergen führten einen Zivilprozess vor  ...
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichts führen Ernst und Han ...
4. Die beanstandete Auslegung von § 85 Abs. 1 ZPO ist nicht  ...
5. Eine derartige Ordnung verstösst auch nicht etwa als solc ...
6. Schliesslich ist auch die Abweisung des von den Beschwerdef&uu ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch:
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