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Informationen zum Dokument  BGE 88 I 201  Materielle Begründung

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Regeste
Der Beschwerdeführer rügt als Gehörsverweigerung, dass der Appellationshof auf das Zeugnis Dr. Brander vom 29. August 1962 abstelle, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Dass der Zivilrichter in einem ordentlichen Prozessverfahren ein Beweismittel berücksichtigt, zu welchem Stellung zu nehmen die Gegenpartei desjenigen, der es anruft oder vorlegt, nicht Gelegenheit erhielt, kann eine Gehörsverweigerung darstellen, wenn der Entscheid dadurch wesentlich beeinflusst wird. Im summarischen Verfahren dagegen, wo der Richter sich mit blosser Glaubhaftmachung begnügen kann (so für das bernische Recht LEUCH, zu Art. 310 ZPO N. 1), wird darin regelmässig eine Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV nicht erblickt werden können. Denn der Richter kann die nötigen Feststellungen mit oder ohne Anwesenheit der Parteien vornehmen, also von deren Beiziehung bei der Feststellung des Sachverhaltes absehen, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht tunlich ist, etwa in dringenden Fällen, in denen sich der Richter rasch über den Sachverhalt zu orientieren in der Lage ist. Er durfte angesichts der Übereinstimmung der Zeugnisse der beiden Ärzte über den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin diesen als glaubhaft gemacht bezeichnen und von der Kenntnisgabe der Beweismittel an den Beschwerdeführer absehen.

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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