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Informationen zum Dokument  BGE 87 I 371  Materielle Begründung

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Regeste
1. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 10. August 1961, mit dem dieses ein Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. September 1958 um Revision eines Urteils des Obergerichtes vom 12. Juni 1958 abgewiesen und ein weiteres Revisionsgesuch vom 18. Februar 1961 bezüglich desselben Urteils als begründet erklärt hat. Mit dem Urteil vom 12. Juni 1958 hatte es den Hauptanspruch und mehrere Unteransprüche des Patentes Nr. 279'752 sowie Hauptanspruch und sämtliche Unteransprüche des Patentes Nr. 286'654 als nichtig erklärt, dagegen das Begehren um Nichtigerklärung des Unteranspruches Ziff. 10 des Patentes Nr. 279'752 im Sinne der Motive abgewiesen. In der Folge hat das Obergericht mit Urteil vom 15. Januar 1959 das Patent Nr. 279'752 wegen Teilnichtigkeit neu gefasst. Die Gutheissung des Revisionsgesuches vom 18. Februar 1961 wird zur Folge haben, dass das Obergericht in einem neuen Verfahren das Urteil zu fällen hat (§ 274 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil beendigt das Revisionsverfahren nicht, ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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