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Informationen zum Dokument  BGE 85 I 258  Materielle Begründung

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Regeste
2. Nach Art. 131 Abs. 2 WStB ist, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, nur strafbar, wer vorsätzlich handelt, d.h. die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Steuerpflichtige muss darüber im klaren gewesen sein, dass er der Steuerbehörde unwahre oder unvollständige Angaben über Tatsachen, die für Bestand oder Umfang der Steuerpflicht wesentlich sind, gemacht hat. Ist dieses Wissen erwiesen, so ist zu vermuten, dass er auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt, eine zu niedrige Veranlagung bezweckt hat. Diese Vermutung wird er schwerlich entkräften können; denn ein anderes Motiv ist fast undenkbar. Insbesondere ist die Hinterziehungsabsicht nicht schon dann auszuschliessen, wenn angenommen werden kann, die Steuerbehörde hätte die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Pflichtigen leicht feststellen können; denn er kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (ASA Bd. 19 S. 340, Erw. 3).
3. a) Art. 129 WStB droht auf die gewöhnliche Hinterziehung  ...

Bearbeitung, zuletzt am 05.05.2024, durch:
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