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Informationen zum Dokument  BVerfGE 160, 191 - 2G+-Regel Gedenkstunde  Materielle Begründung

1. Bearbeitung
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    Revision:  A. Tschentscher

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omik ...
2. Die Allgemeinverfügung lautet auszugsweise: ...
3. Der Allgemeinverfügung ist eine Begründung angef&uum ...
II.
III.
IV.
1. Zur Begründung der Anträge in der Hauptsache fü ...
a) Ihnen werde durch die 2G+-Regel der Allgemeinverfügung de ...
b) Für die Einführung der 2G+-Regel durch die Allgemein ...
2. Den hier streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige A ...
a) Da eine Benutzung der Besuchertribünen des Deutschen Bund ...
b) Der Antrag in der Hauptsache sei weder von vornherein unzul&au ...
3. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 haben die Antragsgegner St ...
a) Bei der in Frage stehenden Gedenkveranstaltung handele es sich ...
b) Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die A ...
c) Dem Antragsteller zu 4. fehle die Antragsbefugnis, da er der G ...
d) Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Eine Folgenab ...
4. Die Antragsteller haben daraufhin erklärt, die Anträ ...
5. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 hat sich der Antragsteller ...
B.
I.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgerich ...
2. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erl ...
II.
1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4. ist ein schwerer Nachtei ...
2. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. ist ein schwerer N ...
a) Insoweit hätte es zunächst einer Einordnung der Bede ...
b) Darüber hinaus ist in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. ...
c) Soweit die Antragstellerin zu 1. demgegenüber geltend mac ...
d) Ebenso genügt der Verweis der Antragsteller auf die Beein ...
e) Nach dem Vortrag der Antragsgegner waren der Antragstellerin z ...
3. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. ist ein schwerer Nachtei ...

Bearbeitung, zuletzt am 14.05.2024, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
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