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Informationen zum Dokument  BVerfGE 150, 309 - Kennzeichenkontrollen BW-HE  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Die Polizei in Baden-Württemberg und in Hessen ist durch  ...
2. Nach Angaben der Landesregierung von Baden-Württemberg ve ...
3. Nach Angaben der Hessischen Staatskanzlei wird im Kennzeichenf ...
II.
1. a) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer i ...
b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 3187/10 greif ...
2. a) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer s ...
b) Die Kennzeichenkontrolle greife in das Grundrecht auf informat ...
c) Die gesetzlichen Grundlagen der Kennzeichenkontrolle seien for ...
d) Weiterhin verlange Art. 19 Abs. 4 GG, dass die von einer Kennz ...
e) Hinsichtlich der Datenübermittlung an ausländische S ...
III.
1. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält die V ...
a) Der Einsatz automatischer Kennzeichensysteme greife nur dann i ...
b) Im Falle eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle ...
c) Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungsk ...
d) Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor.  ...
2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerd ...
a) Die Verfassungsbeschwerde missachte den Grundsatz der Subsidia ...
b) Die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle hielten sich im Rahmen ...
c) Der Beschwerdeführer könne durch die Regelungen zur  ...
3. Nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschut ...
4. Nach Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist ein ...
5. Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich auch der Sächsisch ...
B.
I.
1. Sie machen geltend, durch Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen a ...
2. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer sind ...
a) Es fehlt nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar bed& ...
b) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer sind ...
II.
1. Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sin ...
a) Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsweg ...
b) Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Ges ...
c) Die Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte darf Besc ...
2. Danach genügen die Verfassungsbeschwerden den Anforderung ...
a) Zwar haben die Beschwerdeführer gegenüber den von ih ...
b) Den Beschwerdeführern war vorliegend die Beschreitung des ...
III.
C.
I.
II.
1. § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW unmittelbar sowie §  ...
a) § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW ist mit der grundgesetzli ...
b) Die formelle Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 1 Nr. 4  ...
2. Desgleichen sind § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG unmittelbar, sowe ...
3. Im Übrigen sind Bedenken gegen die angegriffenen Vorschri ...
a) Den Vorschriften steht nicht die Gesetzgebungszuständigke ...
aa) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Regeln zur  ...
bb) Auf diese präventiven Zwecke ausgerichtet ist auch der D ...
cc) Kompetenzwidrig ist auch nicht, dass § 22a Abs. 4 Satz 4 ...
b) Der Gesetzgebungskompetenz der Länder stehen auch keine a ...
III.
1. Nicht in allen Tatbestandsvarianten hinreichend begrenzt sind  ...
a) Mit den Verhältnismäßigkeitsanforderungen nich ...
b) Nicht hinreichend begrenzt sind auch die Regelungen zur Kennze ...
c) Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Durchf&u ...
2. Die Regelungen zum Datenabgleich sind verfassungsrechtlich gle ...
a) Die gesetzliche Umschreibung der für den Datenabgleich be ...
b) Die gesetzliche Umschreibung der für den Datenabgleich be ...
c) Die angegriffenen Vorschriften bedürfen demnach einer ver ...
3. Die angegriffenen Vorschriften tragen den aus dem Verhält ...
4. Nicht hinreichend eingegrenzt ist allerdings in beiden Lä ...
5. Demgegenüber bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenk ...
D. -- I.
1. Die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vors ...
2. Danach sind § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW unmittelbar u ...
3. Nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären s ...
4. Die Unvereinbarkeitserklärung wird mit der Anordnung ihre ...
5. Im Übrigen sind die Vorschriften nach Maßgabe der G ...
II.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: A. Tschentscher, Sibylle Perler
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