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Informationen zum Dokument  BVerfGE 122, 342 - Bayerisches Versammlungsgesetz  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
III.
B.
I.
1. Gemäß § 32 Abs.  1 BVerfGG kann das Bunde ...
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein insgesamt u ...
a) Die Beschwerdeführer können sich als Personenvereini ...
b) Die Beschwerdeführer sind zumindest hinsichtlich eines Te ...
aa) Den Beschwerdeführern fehlt es nicht insgesamt an der un ...
(1) Danach unterliegen jedenfalls die Rügen bezüglich A ...
(2) Von vornherein unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde  ...
bb) Die Beschwerdeführer sind auch selbst grundrechtsbetroff ...
cc) Die Beschwerdeführer haben auch sachlich eine mögli ...
c) Hinsichtlich der übrigen Vorschriften ist die Verfassungs ...
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegrü ...
II.
1. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassung ...
2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass ein ...
a) Von besonderem Gewicht sind die Nachteile, die sich aus einer  ...
b) Eine vorläufige Außerkraftsetzung auch der den Bu&s ...
c) Teilweise Erfolg muss der Antrag hingegen haben, soweit er sic ...
aa) Die Nachteile der uneingeschränkten vorläufigen Anw ...
bb) Angesichts der besonders strengen Anforderungen an die vorl&a ...
d) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht außer  ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Dominika Blonski
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