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Informationen zum Dokument  BVerfGE 117, 163 - Anwaltliche Erfolgshonorare  Materielle Begründung

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A.
I.
1. Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs.  2 Satz 1 de ...
2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs.  ...
a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches Verbot gab es in Deutsch ...
b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die auf  ...
c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht nur  ...
II.
1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat die in den USA leben ...
2. a) Die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für ...
b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerin setzte der Anwalt ...
c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den ...
III.
IV.
1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, ein Erfol ...
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Ent ...
3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes Branden ...
4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der Ansic ...
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass zur Unabh ...
6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die Verfassungsbeschwe ...
7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das Verbot des Erfolgshon ...
8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der Ansicht, dass hinsich ...
9. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde  ...
10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte erachtet es im ...
11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger liegt es in d ...
12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist de ...
13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für e ...
14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deutsche In ...
B.
I.
1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der Ber ...
2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mi ...
a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Geset ...
aa) Dies gilt zunächst für das in den Gesetzesmateriali ...
(1) Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt  ...
(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ...
(a) Hiernach vermag allerdings das eigene wirtschaftliche Interes ...
(b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungsspielra ...
bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgshonorare ...
cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgs ...
dd) Andere zur Rechtfertigung des Verbotes anwaltlicher Erfolgsho ...
(1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme substanzloser Proze ...
(2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches Erfolgshonorar gru ...
(a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen einer erfolgsbasier ...
(b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang der Bewilligung von P ...
(c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht aus der Ü ...
b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist zur Erreichung der ...
c) Zur Verfolgung der genannten legitimen Gemeinwohlziele kann da ...
aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur eingeschränkt m&oum ...
(1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch ohne das Verbot von ...
(2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen Berufspflichten und Sa ...
bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das Verbot anwaltlicher Erf ...
(1) Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvere ...
(2) Trotz dieser weniger belastenden Alternativen ist die Erforde ...
cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels der Förderung der pro ...
d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung in § 49 b Abs.  ...
aa) Mit der Regelung in § 49 b Abs.  2 BRAO a.F. ist di ...
bb) Unangemessen ist das Verbot nach § 49 b Abs.  2 BRA ...
(1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen § 49 b Abs.& ...
(2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasierten Ve ...
(a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es  ...
(b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf ein ...
(3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltlicher E ...
(4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die  ...
(5) Die Annahme der Unangemessenheit wird durch weitere Über ...
(a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung auf  ...
(b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund, die Vereinbar ...
II.
1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes beschränkt sich ni ...
2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neureg ...
III.
1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare weiterh ...
2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich die berufsgerichtl ...
IV.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Dominika Blonski, A. Tschentscher
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