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Informationen zum Dokument  BVerfGE 106, 253 - Zählverfahren  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. - I.
1. Nach der Bundestagswahl vom 22. September 2002 beriet der Deut ...
2. Die Regelung in § 1 Gemeinsame Geschäftsordnung des  ...
3. Der Bundestag fasste in der Sitzung am 30. Oktober 2002 mit de ...
4. In seiner 10. Sitzung am 14. November 2002 wählte der Bun ...
5. Der Bundesrat hat auf seiner 783. Sitzung am 29. November 2002 ...
II.
1. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Organklage gegen d ...
2. a) Im Wege einer einstweiligen Anordnung möchte sie errei ...
b) Ferner trägt die Antragstellerin vor, dass die Wahl der s ...
III.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe sich  ...
2. Die Unbegründetheit des Antrags auf einstweiligen Rechtss ...
a) Der Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil das von d ...
b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre ein einschn ...
IV.
B.
I.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgerich ...
2. Der in der Hauptsache gestellte Antrag ist weder von vornherei ...
a) Der in der Hauptsache gestellte Antrag ist zulässig. Die  ...
b) Der in der Hauptsache gestellte Antrag ist auch nicht offensic ...
3. Die Folgenabwägung fällt gegen den Erlass der beantr ...
I.
1. Nachdem der angegriffene Beschluss des Bundestages vom 30. Okt ...
2. Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtspre ...
II.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nimmt die Hauptsache  ...
a) Die gegenwärtige Besetzung der Bundestagsbank des Vermitt ...
b) Nach Art. 42 Abs. 2 GG werden die Vertreter des Bundestages im ...
c) Das bedeutet indes nicht, dass die Besetzung des Vermittlungsa ...
d) Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der angefoch ...
e) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das B ...
f) Des Weiteren ist eine spiegelbildliche Übernahme der Mehr ...
g) Im Übrigen beruht es auf einer Fehleinschätzung der  ...
h) Weder das Grundgesetz noch die Geschäftsordnung des Bunde ...
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr schwer ...

Bearbeitung, zuletzt am 23.04.2024, durch: Fabian Beer, Johannes Rux, A. Tschentscher
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