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Informationen zum Dokument  BVerfGE 93, 195 - Fraktionsmitarbeiter Untersuchungsausschuss  Materielle Begründung

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    Revision:  A. Tschentscher

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3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Die Hamburgische Bürgerschaft beschloß in ihrer 27. ...
2. In seiner konstituierenden Sitzung am 14. Oktober 1994 beschlo ...
3. Art. 65 HgbVerf regelt die Zuständigkeit des Hamburgische ...
II.
III.
1. Sie meint, der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht sei nich ...
2. In der Sache ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß ...
B.
I.
II.
III.
1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, soweit sie die Verletzu ...
a) § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG macht die Befugnis zur Einleitu ...
b) Das Vorbringen der Antragstellerin zur Verletzung des Grundsat ...
aa) Der von der Antragstellerin angegriffene Beschluß des U ...
bb) Die Bildung von Fraktionen beruht auf der in Ausübung de ...
cc) Der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt lä& ...
2. Mangels Antragsbefugnis unzulässig ist hingegen die von d ...
IV.
C.
I.
1. § 58 Abs. 1 StPO gehört zu den Regelungen des Zeugen ...
2. Die Einhaltung der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO erlaub ...
a) Ein nur teilweiser, auf den Komplex der Kundgebung vom 30. Mai ...
b) Auch ist eine vorgezogene Vernehmung des M. verfassungsrechtli ...
II.

Bearbeitung, zuletzt am 02.05.2024, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
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