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Informationen zum Dokument  BVerfGE 91, 276 - Parteienbegriff II  Materielle Begründung

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    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
1. Die FAP sei eine Partei im Sinne von Art. 21 GG und § 2 A ...
2. Die FAP sei verfassungswidrig, da sie nach ihren Zielen und na ...
a) Die Antragsgegnerin orientiere sich in ihrem Sprachgebrauch un ...
b) Die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich fern ...
c) Die Antragsgegnerin lehne das Mehrparteienprinzip sowie das Re ...
d) Diese Ziele verfolge die FAP in aktiv-kämpferischer und a ...
III.
1. Die Anträge seien unzulässig, weil die Bundesregieru ...
2. Die Anträge seien auch unbegründet, da die FAP nicht ...
B.
I.
II.
1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder ...
2. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen ...
3. Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wese ...
4. a) Die Erfüllung der so umschriebenen Aufgaben einer poli ...
b) Andererseits müssen Parteien auch in der Gründungsph ...
c) Bei der näheren Bestimmung des in § 2 Abs. 1 Satz 1  ...
5. a) Die objektiven Merkmale der sogenannten Ernstlichkeitsklaus ...
b) Dem kann nicht etwa mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 2 PartG  ...
III.
1. Die FAP gliedert sich formal in einen Bundesvorstand und eine  ...
2. Die Defizite im personellen und organisatorischen Bereich werd ...
3. Die Antragsgegnerin verfügt über keinerlei Unterst&u ...
4. Nach alledem kann nicht davon gesprochen werden, die in der Sa ...

Bearbeitung, zuletzt am 18.04.2024, durch: A. Tschentscher
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