VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
ÜbersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BVerfGE 83, 341 - Bahá'í  Materielle Begründung

1. Bearbeitung

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
1. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Vorsitzender, die Beschwer ...
2. Das Amtsgericht wies im Eintragungsverfahren auf rechtliche Be ...
3. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 4 ...
4. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die sofortige weitere Bes ...
III.
1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Das erforderli ...
2. Das Oberlandesgericht habe das Vereinsrecht des Bürgerlic ...
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hindere §  ...
b) Die Versagung der Rechtsfähigkeit verletze den Beschwerde ...
IV.
1. Der Bundesminister der Justiz trägt vor, aus Art. 4 Abs.  ...
2. Nach Auffassung des Ministers für Justiz, Bundes- und Eur ...
B.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist zur Erhebung der Verfassun ...
2. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bringen vor, die Ablehn ...
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwe ...
C.
I.
II.
1. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist in Art. 4 Abs. 1 u ...
2. Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigung ...
III.
1. Die Bahá'í-Gemeinschaft kann die Eigenschaft als ...
2. Es ist im Rahmen des Vereinsrechts des Bürgerlichen Geset ...
a) Die von den Gerichten mit dem Grundsatz der Selbständigke ...
b) Die beanstandeten Regelungen stehen nicht in Widerspruch zum W ...
c) Die Gerichte begründen die Unzulässigkeit der genann ...
d) Wird dabei die Eigenart religiöser Vereine, die sich als  ...
aa) Die Autonomie in der Bildung und Organisation eines religi&ou ...
bb) Indem die Gerichte den in der Satzung normierten Einfluß ...
e) Ein unzulässiger Fremdeinfluß kann sich auch nicht  ...
IV.

Bearbeitung, zuletzt am 23.04.2024, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner
© 1994-2024 Das Fallrecht (DFR).