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Informationen zum Dokument  BVerfGE 68, 287 - Rechnungszinsfuß  Materielle Begründung

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    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
III.
1. Nach Auffassung des Bundesministers der Finanzen ist die Verfa ...
2. Der Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen e. V. vertritt ...
3. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat mitgeteilt, daß er al ...
4. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung ...
5. Der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Bundesverband der  ...
B.
C.
I.
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß gewerbliche Lebensversi ...
a) Die Versicherungsaufsichtsbehörden halten an dem niedrige ...
b) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, da&szli ...
c) Die genannten Grundsätze für Lebensversicherungen un ...
2. Unternehmen, die Pensionsrückstellungen gebildet haben, s ...
a) Eine Unterstützungskasse ist nach der Definition des &sec ...
b) Unterstützungskassen unterscheiden sich einerseits von Le ...
3. Die übrigen von der Beschwerdeführerin angeführ ...
II.
1. Eine echte Rückwirkung im Sinne des Rechtsprechung des Bu ...
2. Auch unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung erg ...
a) Die Anhebung des Rechnungszinsfußes für Pensionsr&u ...
b) Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsp ...
aa) Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertraue ...
bb) Schon im Jahre 1960 hatte der Finanzausschuß des Bundes ...
cc) Der Zinssatz ist auch nicht deshalb zu hoch, weil -- wie die  ...
3. Die angegriffene Regelung genügt auch den Anforderungen,  ...
4. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht mit R&u ...
5. Die angegriffene Regelung verstößt schließlic ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
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