1. Bearbeitung
2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
A. - I.
1. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender S ...
2. Über die Aufnahme in die Liste entscheidet eine Bundespr& ...
3. Nach § 15 GjS ist eine vorläufige Indizierung mö ...
4. Nach § 15a Abs. 1 GjS kann die Aufnahme der Schrift in di ...
II.
1. Mit der Entscheidung vom 27. August 1969 ordnete die Bundespr& ...
2. Das Verwaltungsgericht Köln hat sein Verfahren ausgesetzt ...
III.
1. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit h&a ...
2. Die Bundesprüfstelle spricht sich für eine verfassun ...
3. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfal ...
B. - I.
II.
1. Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ist gegeben. ...
2. § 15 Abs. 1 GjS ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinba ...
a) Über die Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendge ...
b) § 15 Abs. 1 GjS stellt eine die allgemeine Regelung des & ...
C.
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