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Informationen zum Dokument  BGE 103 Ib 276  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kläger stützen ihre Forderungen gegenüber d ...
2. Es steht fest, dass vor der 1967 erfolgten Revision der MO die ...
3. In der 1967 revidierten Fassung der MO ist Art. 21 MO unver&au ...
4. Im allgemeinen wird ein Haftpflichtanspruch nicht schon durch  ...
5. Ein anderer Schluss ergibt sich auch nicht aufgrund der Entste ...
6. Die Auslegung, wonach das MVG unter den Vorbehalt des Art. 22  ...
7. Schliesslich berufen sich die Kläger auf die Rechtsgleich ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch:
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