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Informationen zum Dokument  BGE 112 Ia 208 - Landschaftsinitiative Schwyz  Materielle Begründung

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    Revision:  A. Tschentscher

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
A.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staa ...
a) Die Beschwerdeführer 2 bis 5 sind unbestrittenermassen st ...
b) Das politische Stimmrecht im Sinne von Art. 85 lit. a OG gibt  ...
c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassato ...
d) Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 15. O ...
Erwägung 2
2. a) Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nic ...
b) Die Bestimmungen der Verfassung des eidgenössischen Stand ...
aa) Die Verfassung unterliegt einer Partialrevision, wenn 2000 St ...
bb) Jede Partialrevision geschieht durch den Kantonsrat selbst (& ...
c) Obgleich die Bestimmungen der schwyzerischen Verfassung ü ...
aa) Bereits die Verfassung des Kantons Schwyz vom 13. Oktober 183 ...
bb) Der Entwurf einer Verfassung des eidgenössischen Standes ...
cc) Die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 18 ...
dd) Die heutigen Bestimmungen zur Revision der Kantonsverfassung  ...
d) Auch aus dem Entwurf einer neuen Verfassung des eidgenöss ...
aa) Ein Volksvorschlag auf Teilrevision in der Form der allgemein ...
bb) Die Teilrevision aufgrund einer Volksinitiative in der Form d ...
e) In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertrete ...
Erwägung 3
3. Die besonderen Einwände, welche in der Beschwerde gegen d ...
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschränkun ...
b) Nicht von Bedeutung für das vorliegende Beschwerdeverfahr ...
c) Ebensowenig entscheidend ist, dass der Regierungs- und der Kan ...
d) Die Beschwerdeführer leiten die Zulässigkeit der for ...
Erwägung 4
4. Kennt demnach das schwyzerische Recht die positive Volksinitia ...
Entscheid
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegr&uum ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch: Julian Marbach, A. Tschentscher
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