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Informationen zum Dokument  BGE 104 Ia 377 - Telefonziitig  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Das Bundesgericht beschränkt sich in der Regel auf die A ...
Erwägung 2
2.- Die Meinungsäusserungsfreiheit und die Pressefreiheit ge ...
Erwägung 3
3.- Die kantonalen Behörden wollen nur die gedruckte Presse  ...
a) Die anerkannten Massenmedien werden nicht um ihrer selbst will ...
b) Dass das Telefon im allgemeinen als Medium geeignet ist, Infor ...
c) Bei dieser Sachlage müssen der "Telefonziitig" die Unterl ...
Entscheid:
Demnach erkennt das Bundesgericht:

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
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