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Informationen zum Dokument  BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BGE 1 I 482 - Nordostbahn Niederurnen
BGE 1 I 475 - Rekursschrift Scerri

Zitiert selbst:

Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
E.
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Der erste Antrag der Beklagten, daß die Klage zur Zeit a ...
Erwägung 2
2. Was nun diese Frage betrifft, so kann nach Wortlaut, Sinn und  ...
Erwägung 3
3. Ist demnach auf die Frage, ob der Beweis für die Vatersch ...
Erwägung 4
4. Letzteres ist nun aber nicht nur nicht der Fall, sondern es wi ...
Erwägung 5
5. Wenn die Beklagte hiegegen geltend macht, daß: ...
Erwägung 6
6. Wenn aber Jos. Hug der Vater der von seiner nunmehrigen Ehefra ...
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher  
 
134. Urtheil
 
vom 10. November 1877 in Sachen der Gemeinde Wohlen gegen die Gemeinde Ermensee.  
 
BGE 3 I, 830 (830)Sachverhalt:
 
 
A.
 
Barbara Bruggisser von Wohlen gebar in ledigem Stande fünf uneheliche Kinder, von denen gegenwärtig noch am Leben sind:BGE 3 I, 830 (830)
1
BGE 3 I, 830 (831)1. Barbara Karolina, geb. 24. Dezember 1864,
2
2. Barbara, geb. 23. Februar 1866, und
3
3. Anna M. Emma, geb. 16. August 1869.
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Bei der Geburt des ersten Kindes ließ sich ein Joseph Hug von Hitzkirch im Taufregister als Vater einschreiben und es bezeichnete die Barbara Bruggisser am 4. Oktober 1869 vor Kirchenpflege Wohlen den Joseph Hug von Ermensee, Kirchgemeinde Hitzkirch, damals Straßenarbeiter in Wohlen, als Vater aller fünf Kinder. Die drei noch lebenden Kinder wurden als uneheliche vom Bezirksgerichte Bremgarten in gesetzlich vorgeschriebener Form der Mutter Barbara Bruggisser zugesprochen. Die Frage nach der Vaterschaft kam nicht zur gerichtlichen Verhandlung.
5
 
B.
 
Am 6. Oktober 1874 verehelichte sich Barbara Bruggisser mit Joseph Hug von Ermensee und da letzterer die drei Kinder der erstern als durch die Ehe legitimirt betrachtete, so verlangte er Anfangs des Jahres 1877 beim Gemeinderathe von Ermensee Aufnahme der Kinder in das dortige Bürgerregister. Mit Beschluß vom 15. Februar d.J. wurde aber sein Gesuch abgewiesen, gestützt darauf, daß die drei Kinder der Mutter zur Zeit durch die zuständige Gerichtsbehörde zugesprochen worden seien und Art. 54 der Bundesverfassung nicht dahin interpretirt werden könne, daß Kinder, welche einmal gerichtlich zugesprochen seien, später einer andern Gemeinde zufallen können, übrigens sogar auf einem Geburtsschein, bei der Barbara Karolina, der Heimatsort des angeblichen Vaters die Gemeinde Ermensee gar nicht berühre.
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Gestützt auf eine schriftliche Erklärung des Joseph Hug vom 18. März 1877, folgenden Inhalts: "Der unterzeichnete Joseph Hug von Ermensee, wohnhaft in Wipkingen bei Zürich, erklärt sich andurch als Vater der drei Kinder, welche seine Frau, Barbara geb. Bruggisser, vorehelich geboren, und verlangt, daß diese Kinder auf seinen Geschlechtsnamen in das Bürgerbuch seiner Heimatsgemeinde Ermensee eingetragen werden sollen," suchte der Gemeinderath Wohlen um die Intervention der aargauischen Regierung nach, damit dieselbe die Anerkennung der fraglichen Kinder durch die Gemeinde Ermensee erwirke. Der aargauische Regierungsrath stellte ein bezügliches Ansuchen bei demjenigenBGE 3 I, 830 (831) BGE 3 I, 830 (832)von Luzern, allein letzterer erwiderte unterm 21. Mai d.J., er könne auf Grund der vorliegenden Akten, beim Mangel insbesondere eines amtlichen Ausweises über Anerkennung der Vaterschaft seitens des J. Hug zur Zeit der Geburt der Kinder und bei der anders lautenden Angabe des einen Kindes im Taufbuche selbst (Jos. Hug von Hitzkirch, statt Emmensee) die Gemeinde Emmensee, welche sich weigere, dem gestellten Gesuche zu entsprechen, nicht zur Anerkennung der Kinder verhalten.
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C.
 
Darauf trat die Gemeinde Wohlen beim Bundesgerichte klagend gegen die Gemeinde Ermensee auf, mit dem Begehren: Es sei die Gemeinde Ermensee zu verhalten, die drei Fakt. A erwähnten vorehelichen Kinder der Ehefrau des Jos. Hug, beziehungsweise des letztern selbst als Bürger von Ermensee anzuerkennen.
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Zur Begründung dieses Gesuches führte Klägerin an:
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1. Nach § 54 der Bundesverfassung erhalten uneheliche Kinder durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Geburt. Sie erwerben demnach das Bürgerrecht ihres Vaters. Das letztere sei ein Grundsatz des natürlichen Rechtes und werde durch die Gesetze des Kantons Aargau und des Kantons Luzern ausdrücklich sanktionirt.
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2. Voraussetzung der Legitimation sei, daß Jos. Hug die drei vorehelichen Kinder seiner Frau erzeugt habe. Nach luzernischem Rechte werde der Beweis der Vaterschaft durch den Vater im Falle der anbegehrten Legitimation mit der einfachen und formlosen Erklärung desselben, daß er der Vater der zu legitimirenden Kinder sei, geleistet. (§ 17 des Gesetzes betreffend die unehelichen Kinder vom 12. Herbstmonat 1865.) Eine solche Erklärung habe Hug am 18. März d.J. dem Gemeinderathe Ermensee abgegeben und es sei derselbe bereit, sie vor Gericht zu erneuern.
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Wenn der luzernische Regierungsrath einwende,
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1. daß im Taufregister Wohlen bei dem einen Kinde Hitzkirch als Heimatsort des Vaters angegeben sei, so komme diesem Einwand keine Bedeutung zu, indem, abgesehen davon, daß Ermensee zur Kirchgemeinde Hitzkirch gehöre und daher der Jos. Hug von Ermensee und der Jos. Hug von Hitzkirch ganz augenscheinBGE 3 I, 830 (832)BGE 3 I, 830 (833)lich identisch seien, der Pfarrer nach der im Jahre 1864 im Aargau geltenden Verordnung über Führung der Geburtsregister gar nicht berechtigt gewesen sei, die Einschreibung des Vaters vorzunehmen.
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2. Ebenso unbegründet sei die Einwendung, daß die drei Kinder s. Z. der Mutter gerichtlich zugesprochen worden seien. Dieser Zuspruch sei kein endlicher, sondern nur ein vorsorglicher in dem Sinne gewesen, daß damit einer spätern Aenderung der Standesrechte der Kinder durch Legitimation in keiner Weise präjudizirt werden sollte. Derselbe sei ein einfacher gerichtlicher Akt, ohne Parteiverhandlung und ohne Untersuchung der Frage, wer der Vater der Kinder sei. Während an andern Orten, wie z.B. im Kanton Luzern, das uneheliche Kind ipso jure das Bürgerrecht der Mutter erhalte, gelte im Aargau zwar diese Regel auch, jedoch sei bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Civilstandsgesetzes vorgeschrieben gewesen, daß das Kind der Mutter vom Gerichte noch eigens zugesprochen werde. In einem Falle verfüge das Gericht den Zuspruch an den Vater, wenn derselbe das Kind innert gewisser Zeit und unter gewissen Voraussetzungen vor dem heimatlichen Gerichte freiwillig anerkenne. Allein wenn der Vater diesen Schritt auch unterlasse oder nicht thun könne, so daß der Zuspruch an die Mutter erfolge, so sei er deßwegen nicht gehindert, das Kind durch nachfolgende Ehe zu legitimiren und ihm dadurch sein Bürgerrecht zu verschaffen. (Vergl. § 220 ff. des aarg. bürg. Ges.-B. in Verbindung mit dem aarg. Ges. betr. die Legitimation unehel. Kinder vom 23. Mai 1867.)
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D.
 
Der Gemeinderath Ermensee trug in erster Linie darauf an, daß die Klage zur Zeit abgewiesen werde, indem nach seinem Dafürhalten eine Klage an das Bundesgericht erst zulässig sei, wenn die Regierung von Luzern über den Gegenstand entschieden habe. Dies sei bis jetzt nicht der Fall gewesen, sondern es habe der luzernische Regierungsrath unterm 11. Mai d.J. demjenigen von Aargau nur die Verantwortung des beklagtischen Gemeinderathes zur Vernehmlassung mitgetheilt.
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Eventuell verlangte der Gemeinderath Ermensee definitive Verwerfung der Klage und zwar im Wesentlichen gestützt auf die in seinem Beschlusse vom 15. Februar d.J. angeführten Gründe,BGE 3 I, 830 (833) BGE 3 I, 830 (834)welchen noch beigefügt wurde: Art. 54 der Bundesverfassung habe offenbar nur den natürlichen Sinn, daß solche Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt werden, welche entweder zur Zeit der Geburt vom Vater freiwillig anerkannt oder ihm doch Niemand anders zugesprochen worden seien. So habe sich auch die luzernische Praxis in der Weise gebildet, daß einfach rechtzeitig anerkannte, resp. gerichtlich dem Vater zugesprochene Kinder durch die spätere Ehe legitimirt werden, niemals aber solche, welche der Mutter zugesprochen worden seien und längst ein vom Richter zuerkanntes Bürgerrecht genossen haben. Wäre Jos. Hug der Vater der unehelichen Kinder der B. Bruggisser, so würde ersterer gewiß nicht unterlassen haben, auf freien Vortritt jene Kinder anzuerkennen, oder hätte die Bruggisser doch gemäß § 229 eine Alimentationsklage gegen denselben erhoben. Weder das eine noch das andere sei geschehen, sondern der gerichtliche Zuspruch aller drei Kinder an die Mutter erfolgt und dabei müsse es sein Bewenden haben. Die Erklärung des Jus. Hug vom 18. März d.J. werde als unwahr und verspätet bestritten. Hätte derselbe jene Kinder bei seiner Verehelichung als legitimirt betrachtet, so würde er gewiß rechtzeitig beim Civilstandsamt gemäß Art. 41 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes Anzeige gemacht haben, was nicht geschehen sei.
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E.
 
Der beklagten Partei wurde vom Instruktionsrichter der Beweis dafür auferlegt, daß die Erklärung des Jos. Hug vom 18. März d.J. unwahr oder doch unglaubwürdig sei.
17
Zur Führung dieses Beweises berief sich der Gemeinderath Ermensee einfach auf die in seiner Klagebeantwortung enthaltenen Thatsachen.
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Erwägungen:
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
 
1. Der erste Antrag der Beklagten, daß die Klage zur Zeit abgewiesen werde, ist durchaus unbegründet. Die Schritte, welche die Gemeinde Wohlen durch Vermittlung der aargauischen Regierung bei derjenigen des Kantons Luzern gethan hat, stellen sich lediglich als ein Versuch dar, die Gemeinde Ermensee zur Anerkennung der vorehelichen Kinder der B. Bruggisser zu verhalten, ohne den Prozeßweg gegen dieselbe betreten zu müssen. Eine Verpflichtung der Klägerin, vorerst einen Entscheid der ReBGE 3 I, 830 (834)BGE 3 I, 830 (835)gierung von Luzern zu veranlassen, bestand überall nicht und es hätte daher die Gemeinde Wohlen ebensogut jene Schritte unterlassen und direkt an das Bundesgericht gelangen können. Uebrigens hat ja der luzernische Regierungsrath in seiner Antwort an die aargauische Regierung vom 21. Mai d.J. ausdrücklich erklärt, daß er auf Grund der vorliegenden Akten die beklagte Gemeinde Ermensee nicht zur Anerkennung jener Kinder anhalten könne, und ist daher nicht einzusehen, wozu eine weitere Inanspruchnahme jener Behörde seitens der Gemeinde Wohlen noch dienen sollte. Auch ist endlich ja ganz klar, daß die Frage, ob Jos. Hug der Vater der von seiner Ehefrau vorehelich geborenen Kinder sei, keine administrative, sondern eine civilrechtliche ist. Diese, die Grundbedingung der Legitimation bildende Thatsache, daß J. Hug der natürliche Richter jener Kinder sei, ist aber gerade im vorliegenden Falle hauptsächlich streitig.
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Erwägung 2
 
2. Was nun diese Frage betrifft, so kann nach Wortlaut, Sinn und Geist des gegenwärtig unbedingt maßgebenden Art. 54 der Bundesverfassung nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß alle diejenigen Kinder, welche vor der Verheiratung ihrer Mutter außerehelich geboren worden sind, durch die nachfolgende Ehe derselben ipso jure legitimirt werden, bezüglich welcher der Beweis geleistet ist, daß sie von dem nachherigen Ehemann ihrer Mutter erzeugt worden sind, und daß es dagegen durchaus unzulässig ist, diese Wirkung der Ehe nur auf diejenigen unehelichen Kinder zu beschränken, welche schon zur Zeit ihrer Geburt entweder von dem nachherigen Ehemanne ihrer Mutter anerkannt oder demselben gerichtlich zugesprochen worden sind. Durch eine so beschränkte Zulassung der Legitimation würde offenbar der Zweck der erwähnten Verfassungsvorschrift nicht erreicht und sie widerspräche auch dem Art. 41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, welcher nichts weiter verlangt, als daß die Eltern ihre vorehelichen Kinder bei der Trauung angeben, und daher den Schluß rechtfertigt, daß die einfache Anerkennung genüge, um den vorehelichen Kindern die Rechte ehelicher zu verschaffen; vorbehältlich immerhin der Anfechtung einer erweislich unwahren Anerkenntnisses. (Vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. III S. 36 Erw. 2.)BGE 3 I, 830 (835)
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BGE 3 I, 830 (836)Erwägung 3
 
3. Ist demnach auf die Frage, ob der Beweis für die Vaterschaft des Jos. Hug erbracht sei, einzutreten, so ist, wie bereits bemerkt, das Hauptbeweismittel für die Erzeugung der mehrerwähnten Kinder durch den genannten Hug die Anerkennung des letztern und diese liegt nun sowohl in seinem Anfangs dieses Jahres an den Gemeindrath Ermensee gestellten Begehren, daß jene Kinder gemäß Art. 54 der Bundesverfassung in den Bürgerverband von Ermensee aufgenommen werden, als in seiner Erklärung vom 18. März 1877. Allerdings ist dieses Anerkenntniß nur Beweismittel, woraus folgt, daß der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist. Allein dasselbe muß so lange genügen, den vorehelichen Kindern der B. Bruggisser die Rechte durch die Ehe legitimirter Kinder zu verschaffen, als nicht dessen Unglaubwürdigkeit oder Wahrheitswidrigkeit dargethan ist.
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Erwägung 4
 
4. Letzteres ist nun aber nicht nur nicht der Fall, sondern es wird die Richtigkeit des Anerkenntnisses des Jos. Hug noch dadurch unterstützt, daß letzterer schon im Jahre 1868 von der B. Bruggisser als Vater aller ihrer außerehelich geborenen Kinder bezeichnet und dieselbe nun von ihm geehelicht worden ist. Denn wenn auch die Eingehung der Ehe allein nicht genügt, um einem früher von der Ehefrau geborenen Kinde die Rechte eines durch die Ehe legitimirten beizulegen, so ist dieselbe doch in einem Falle, wie der vorliegende, wo drei vorehelich geborene Kinder vorhanden sind, gewiß von erheblicher Bedeutung. Auch ist es zum mindesten höchst wahrscheinlich, daß der im Taufregister des Jahres 1874 als Vater des erstgeborenen Kindes B. Karolina eingetragene Jos. Hug von Ermensee identisch sei, indem einerseits unbestrittenermaßen Ermensee zu der Kirchgemeinde Hitzkirch gehört und anderseits nichts dafür vorliegt, daß in dieser Kirchgemeinde noch ein anderer Jos. Hug zu jener Zeit existirt habe.
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Erwägung 5
 
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a. Der Beklagte die Kinder der B. Bruggisser weder bei der Geburt gerichtlich anerkannt, noch
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b. letztere gegen ihn s.Z. eine Alimentationsklage erhoben habe, vielmehrBGE 3 I, 830 (836)
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BGE 3 I, 830 (837)c. alle Kinder gerichtlich der Mutter zugesprochen worden seien, und
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d. Jos. Hug unterlassen habe, gemäß § 41 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes diese Kinder bei der Trauung dem Civilstandsbeamten anzuzeigen,
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so ist darauf zu entgegnen:
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Ad a. Der § 222 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, welcher von der Anerkennung unehelicher Kinder seitens des Vaters handelt, kann nur auf Bürger des Kantons Aargau, was Jos. Hug nicht ist, Anwendung finden, indem zur Gültigkeit einer solchen Anerkennung erfordert wird, daß der Vater dieselbe vor dem Gerichte seiner Heimatsortes erkläre.
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Ad b. In § 229 ibidem ist der Mutter eines unehelichen Kindes nur das Recht eingeräumt, auf Leistung eines Beitrages an die Kosten der Erziehung des Kindes gegen dessen Vater zu klagen, und nun ist zu Erhebung einer solchen Klage namentlich dann keine Veranlassung vorhanden, wenn, wie es wohl bei den nunmehrigen Eheleuten Hug der Fall gewesen sein dürfte, die außerehelichen Eltern über diesen Punkt einig sind, oder der außereheliche Vater vermögenslos ist. Ueberdem gewährt der Art. 231 leg. cit. die Alimentationsklage einer Weibsperson nur ein einziges Mal, für das erste außereheliche Kind.
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Ad c. Abgesehen davon, daß auch rechtskräftige Urtheile durch Vereinbarung der betheiligten Parteien aufgehoben und rechtsunwirksam gemacht werden können, beziehungsweise ein Beklagter einen früher bestrittenen Rechtsanspruch auch nach Erlangung eines obsieglichen rechtskräftigen Urtheis anerkennen kann, erscheint die Einwendung der Gemeinde Ermensee schon deshalb unbegründet, weil den Erkenntnissen des Bezirksgerichtes Bremgarten, durch welche die vorehelichen Kinder der B. Bruggisser dieser zugesprochen worden sind, gar nicht der Charakter rechtskräftiger, zwischen zwei Parteien erlassener Urtheile zukommt, sondern dieselben lediglich einseitige gerichtliche Akte sind, bei welchen weder Jos. Hug betheiligt war, noch überhaupt die Frage der Vaterschaft zur Sprache kam. So wenig daher aus jenen Erkenntnissen gefolgert werden kann, daß die vorehelichen Kinder der B. Bruggisser überhaupt keinen Vater haben, soBGE 3 I, 830 (837) BGE 3 I, 830 (838)wenig darf aus denselben der Schluß gezogen werden, daß Jos. Hug nicht ihr Vater sei, und zwar um so weniger, als nach dem bereits ad a gesagten die aargauischen Gerichte gar nicht in der Lage waren, demselben, als Luzerner, die von der Bruggisser geborenen Kinder zuzusprechen. Jene Erkenntnisse entbehren somit für den vorliegenden Prozeß aller und jeder Bedeutung, und mag nur noch bemerkt werden, daß dieselben insbesondere nach aargauischen Rechte weder die Anerkennung der betreffenden Kinder im Sinne des § 222 des bürgerlichen Gesetzbuches noch deren Legitimation durch die nachfolgende Ehe ausschlossen. (Vrgl. § 1 des Gesetzes betreffend die Legitimation vorehelicher Kinder vom 23. Mai 1867.)
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Ad e. War einerseits das eidgenössische Civilstandsgesetz zur Zeit der Trauung der Eheleute Hug noch nicht in Kraft und anderseits enthält der § 41 lemma § desselben lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung nur Buße nach sich zieht, den Rechten der Kinder aber in keiner Weise präjudizirt.
(§ 41 lemma 2 und § 59 Ziffer 1 ibidem.)
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Erwägung 6
 
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Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Die Gemeinde Ermensee ist verpflichtet, die Fakt. A. aufgeführten drei vorehelich geborenen Kinder der Eheleute Hug-Bruggisser von Ermensee als Bürger anzuerkennen.BGE 3 I, 830 (838)
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