1. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sichert die menschenwürdige Existenz derjenigen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind, und ist auf die dazu unbedingt notwendigen Mittel beschränkt. Er besteht nicht, wenn diese Bedürftigkeit etwa durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit beendet oder vermieden werden kann, auch wenn dann die Ausübung bestimmter grundrechtlicher Freiheiten wie die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Durchführung eines Hochschulstudiums nicht möglich sein sollte.
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2. Das Recht der Hochschulzugangsberechtigten aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot gewährleistet eine gleichheitsgerechte Verteilung der tatsächlich zur Verfügung gestellten Ausbildungskapazitäten, umfasst aber kein Recht auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für den Zugang zum Studium.
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3. a) Aus dem Sozialstaatsprinzip können mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber nach dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) bei der infolge der Begrenztheit der finanziellen Mittel notwendigen Priorisierung der vielfältigen Aufgaben zusteht, grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten hergeleitet werden. b) Die Ermöglichung des Studiums mittelloser Hochschulzugangsberechtigter erscheint im Verhältnis schon zu anderen Sozialbedarfen nicht derart unverzichtbar, dass die dafür notwendigen Mittel ausnahmsweise durch die Anerkennung eines entsprechenden Leistungsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip den Verteilungsentscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers dauerhaft entzogen werden können. | |
4. Angesichts der besonderen Bedeutung sozialer Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Auftrag des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen. Dieser Förderauftrag verdichtet sich zu einer objektiv-rechtlichen Handlungspflicht, wenn ganze Bevölkerungsgruppen faktisch keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern haben. | |
des Ersten Senats vom 23. September 2024
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| – 1 BvL 9/21 – | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3484, 3488) und für die nachfolgende Zeit durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2475), mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (BVerwG 5 C 11.18) –.
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Entscheidungsformel: | |
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1952), das für den hier relevanten Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3484, 3488) und für die nachfolgende Zeit durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2475), ist, soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Grundpauschale gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl I | |
I.
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1. Mit dem 1971 verabschiedeten Bundesausbildungsförderungsgesetz wurde erstmals ein Rechtsanspruch auf Förderung der Ausbildung an Hochschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und an bestimmten Schulen geschaffen. Ziel der Ausbildungsförderung war und ist die individuelle Ermöglichung beruflicher Chancengleichheit und die Hebung gesellschaftlicher Bildungspotenziale im Interesse der Allgemeinheit (BTDrucks VI/1975, S. 19). Vorläufer des Bundesausbildungsförderungsgesetzes war das zum Wintersemester 1957/58 eingeführte sogenannte Honnefer Modell, das Studierende an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen mit besonders guten Leistungen förderte.
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Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat der Gesetzgeber den fachrechtlichen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung im maßgeblichen Zeitraum im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet: Der Anspruch besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn Studierenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Die Höhe des Bedarfs für die Ausbildung an Hochschulen ergibt sich aus der Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 BAföG, der Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 BAföG (beide Absätze in der Fassung vom 7. Dezember 2010, BGBl I S. 1952; im Folgenden a.F.), dem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a BAföG a.F. sowie Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind nach § 14b BAföG a.F. Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie Einkommen ihrer Ehegatten | |
Daneben besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder in Ausbildung und damit auch während des Studiums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Allerdings kann das Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen (§ 74 EStG). Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Einkommens der Eltern oder der Auszubildenden nicht berücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG).
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Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben gemäß § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854; SGB II a.F.) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. können Auszubildende jedoch Aufwendungen für Unterkunft zuschussweise und nach § 27 Abs. 4 SGB II a.F. darlehensweise alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für bestimmte Bedarfe geltend machen, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Dies gilt nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (SGB XII a.F.) auch für Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des SGB XII. Ferner besteht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Wohngeldgesetz in der Fassung vom 20. Dezember | |
Insgesamt erhält etwa ein Sechstel bis ein Fünftel der Studierenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ging die Zahl der geförderten Personen zwischen 1991 und 2021 trotz deutlich steigender Studierendenzahlen um 23 % zurück. Dennoch sind die Ausgaben für die Ausbildungsförderung gestiegen, vor allem weil ein wachsender Anteil der Geförderten den Höchstsatz erhält. Die monatlichen Leistungen betrugen 1991 durchschnittlich (umgerechnet) 273 Euro und 2022 durchschnittlich 611 Euro.
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2. Die staatliche Ausbildungsförderung ist nicht auf die Ausbildung an Schulen und Hochschulen beschränkt. Nach §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird auch die staatlich anerkannte berufliche Ausbildung gefördert, wenn Auszubildende außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann oder Auszubildende über 18 Jahre alt sind. Des Weiteren enthält das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Regelungen zur Förderung der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die nach ihren Voraussetzungen und dem Umfang der Leistungen dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgebildet sind ("Meister-BAföG"). Im Jahr 2021 bezogen etwa 192.000 Personen Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und 74.000 Personen Leistungen im Bereich der beruflichen Ausbildung, was zusammen etwa einem Fünftel der Auszubildenden entspricht.
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II.
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1. Nachdem die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) den Abschluss eines Bachelors of Science erlangt hatte, nahm sie im Oktober 2014 bei der von ihr beklagten staatlichen Universität ein Masterstudium auf. Zu dieser Zeit wohnte sie nicht bei ihren Eltern. Für die Durchführung des Masterstudiums wurden ihr unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für | |
Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin die Bewilligung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 und macht geltend, dass die zu diesem Zeitpunkt in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgelegte Höhe der Grundpauschale von 373 Euro verfassungswidrig gewesen sei. Sie habe deutlich unterhalb des Regelbedarfs für ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gelegen.
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2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ab- und das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die von der Klägerin eingelegte Revision ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war.
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Auf die Gültigkeit der Grundpauschale komme es für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit an. Die Revision der Klägerin wäre zurückzuweisen, wenn § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F.mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Sie hätte demgegenüber Erfolg, wenn der Bedarfssatz dieser Vorschrift entsprechend der Überzeugung des Gerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen angehoben werden müsste. Der Entscheidungserheblichkeit stehe auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen könne.
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Die Festlegung des Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar verstoße die Grundpauschale nicht gegen den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz | |
Die konkrete Ausgestaltung des Leistungsanspruchs könne in entsprechender Anwendung der durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums entwickelten Grundsätze gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlich festgelegten Leistungen evident zu niedrig seien. Liege kein Evidenzverstoß vor, erfordere das Teilhaberecht eine ergänzende Verfahrenskontrolle, die die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zur Festlegung der Bedarfssätze zum Gegenstand habe. Die Übertragung auch dieses von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Existenzsicherung entwickelten Maßstabs gerichtlicher Kontrolle auf das Teilhaberecht sei deshalb gerechtfertigt, weil das Leistungsrecht ohne eine auch verfahrensbezogene Prüfung der gesetzgeberischen Entscheidungen über den Bedarf leerzulaufen drohe. Solche Entscheidungen seien nur auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren nachvollziehbar.
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Diesen Anforderungen genüge die Festsetzung der Grundpauschale in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. auf 373 Euro nicht. Dabei könne dahinstehen, ob sie bereits evident zu niedrig sei. Jedenfalls weise das Verfahren zur Festlegung dieses Bedarfssatzes gravierende Fehler und Unzulänglichkeiten auf, die für den hier relevanten Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 jeweils für sich genommen zu dessen Verfassungswidrigkeit führten. Die | |
Eine verfassungskonforme Auslegung komme wegen des eindeutigen Wortlauts der Grundpauschale nicht in Betracht. Eine generelle Ausdehnung der Härtefallregelung des § 14a BAföG a.F. zur Gewährung von Zusatzleistungen verbiete sich wegen ihres Ausnahmecharakters ebenso wie eine verfassungskonforme Korrektur durch Heranziehung derjenigen Regelungen der Sozialgesetzbücher II und XII, die in "besonderen Härtefällen" eine Aufstockung von Leistungen ermöglichten.
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III.
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1. Zu der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts haben die Bundesregierung sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. | |
b) Die Klägerin weist darauf hin, dass der Bedarfssatz der angegriffenen Grundpauschale die Regelsätze zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums deutlich unterschreite, zumal die Grundpauschale nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch die Ausbildungskosten abdecken solle. Es könne zudem nicht angenommen werden, dass der existenznotwendige Bedarf während des Studiums wegen anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt sei. Die Förderleistungen seien auf die Deckung des gesamten ausbildungsspezifischen Bedarfs ausgerichtet. Den Gesetzgebungsmaterialien könne nicht entnommen werden, dass ein Teil des Bedarfs durch Erwerbstätigkeit oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden müsse.
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2. Auf eine Aufklärungsverfügung des Berichterstatters mit Fragenkatalog haben Stellung genommen die Bundesregierung, die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, die Hessische Staatskanzlei, die Niedersächsische Staatskanzlei und die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt sowie als sachkundige Dritte der Deutsche Gewerkschaftsbund, das Deutsche Studierendenwerk, das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung, die Hochschulrektorenkonferenz und die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Fragenkatalog betraf Fragen zur finanziellen Situation der Studierenden, zur Bedeutung der Ausbildungsförderung für die Wahrnehmung des staatlichen Studienangebots und zur Festsetzung der Bedarfssätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
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Zusammengefasst haben die Stellungnahmen – die vor allem auf die vom Deutschen Studierendenwerk in regelmäßigen Abständen durchgeführten Sozialerhebungen Bezug nehmen – ergeben, dass die aktuelle Förderquote je nach Berechnungsmethode bei einem Sechstel bis zu einem Fünftel aller Studierenden liege. Bei der | |
Rund zwei Drittel der Studierenden finanzierten ihren Lebensunterhalt auch mit Mitteln aus Erwerbstätigkeit neben dem Studium; etwa ein Fünftel greife auf Mittel zurück, die sie vor dem Studium erworben beziehungsweise angespart hätten, und etwa vier bis fünf Prozent bezögen einen KfW-Studienkredit. Der Umfang der Erwerbstätigkeit variiere je nach Fach, Abschlussart und Fortschritt des Studiums. Der wöchentliche Zeitaufwand eines Vollzeitstudiums unterscheide sich kaum von einer gewöhnlichen Arbeitswoche. Im arithmetischen Mittel hätten die Studierenden 2016 mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit monatlich 385 Euro erwirtschaftet. Die meisten der erwerbstätigen Studierenden hätten angegeben, dass die Erwerbstätigkeit zur Finanzierung ihres Studiums unbedingt notwendig sei. Studierende, die nicht erwerbstätig seien, hätten bessere Studienbedingungen. Zwar seien die Ursachen für einen Studienabbruch vielfältig. Jedoch gebe etwa jeder zehnte Studienabbrecher finanzielle Probleme als Grund für den Abbruch an.
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Ein ersatzloser Wegfall der Ausbildungsförderung schränkte die Möglichkeit der Studienfinanzierung für bedürftige Hochschulzugangsberechtigte deutlich ein. Die Zugangsmöglichkeiten zum staatlichen Studienangebot wären sozial weniger verträglich gestaltet, sodass zu erwarten sei, dass sich weniger Zugangsberechtigte für ein Studium entschieden. Dies führte zu einer Verstärkung der sozialen Ungleichheit beim Übergang ins Studium. Personen, für die die Deckung der Studienkosten schwer(er) sei, hätten ohnehin eine signifikant geringere Studierwahrscheinlichkeit. Faktisch ausgeschlossen von der Teilhabe am staatlichen Studienangebot wären Hochschulzugangsberechtigte aus finanziell schwachen Nicht-Akademikerfamilien. Die große Mehrheit der BAföG-Geförderten gebe an, dass die Ausbildungsförderung Voraussetzung dafür sei, dass sie überhaupt studieren könnten.
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Hinsichtlich der Höhe der Grundbedarfspauschale verweisen die Stellungnahmen einerseits auf die besondere Lebenssituation von Studierenden, die typischerweise am Beginn ihrer wirtschaft | |
Die der Begrenzung bedürftige (I) Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (II).
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I.
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§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. legt den monatlichen Bedarf für Auszubildende in Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen fest. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt über diese Festlegung hinausgehende Leistungen für ihr Studium an einer staatlichen Hochschule von Oktober 2014 bis Februar 2015. Für die Entscheidung im Ausgangsverfahren kommt es demnach nicht darauf an, ob die damalige Festlegung den Bedarf von Auszubildenden in Höheren Fachschulen und Akademien sowie in privaten Hochschulen in verfassungsgemäßer Weise deckte. Insoweit besteht auch ein erheblicher rechtlicher Unterschied zu staatlichen Hochschulen. Denn das vorlegende Gericht leitet ein Recht mittelloser Zugangsberechtigter auf Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums aus deren Recht auf gleiche Teilhabe an der staatlichen Hochschulausbildung nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ab. Die Vorlage ist danach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob der Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar war, als es um die Deckung des Bedarfs für Auszubildende in staatlichen Hochschulen ging. | |
Die Vorlage ist zulässig.
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. § 80 Abs. 1 BVerfGG). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.
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Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 [333 Rn. 55] m.w.N. – Knorpelfleisch; 161, 163 [245 Rn. 216] – Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; stRspr). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 138, 1 [15 Rn. 41] m.w.N.; 161, 163 [245 Rn. 216]).
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Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 [13 f. Rn. 37] m.w.N.). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 [15 f. Rn. 42] m.w.N.). Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 [333 f.]; 86, 71 [77]; 124, 251 [261 f.]) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 [117] m.w.N.).
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2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss. Es erfolgt eine noch hinreichende Auseinandersetzung mit der für | |
In verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt es allerdings einen erheblichen Unterschied dar, ob mittellose Zugangsberechtigte in Folge staatlichen Handelns wie der Erhebung prohibitiv wirkender Studiengebühren nicht studieren können oder ob ihnen der Zugang zur Hochschule wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse versperrt bleibt. Im ersten Fall geht es um die Klärung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Teilhabe-recht. Hingegen können soziale Hindernisse nur durch Anerkennung von Leistungsrechten beseitigt werden mit der Folge, dass die Ge | |
Die Grundpauschale für Auszubildende in Hochschulen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist im hier maßgeblichen Zeitraum unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfGE 133, 1 [12 Rn. 41]; 153, 358 [376 Rn. 39]; stRspr) mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Die vorgelegte Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Ausbildungsbeihilfen. Die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Regelungen zur Förderung der Ausbildung unter anderem an Hochschulen halten sich im Rahmen dieser Kompetenz. Sie sind auf die finanzielle Förderung für Personen in der Ausbildung beschränkt und greifen damit nicht auf die einrichtungsbezogene Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die Ausgestaltung des Ausbildungswesens an Hochschulen über.
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II.
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Die Grundpauschale für Auszubildende in Hochschulen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. verletzt nicht das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 | |
1. Der durch den Gesetzgeber zu konkretisierende Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sichert das menschenwürdige Dasein derjenigen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind (vgl. BVerfGE 125, 175 [222]; 132, 134 [159 Rn. 63]). Er ist auf die dazu unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt (vgl. BVerfGE 125, 175 [223]; 163, 254 [277 Rn. 53]) und vom Nachranggrundsatz geprägt. Diesen kann der Gesetzgeber nicht nur durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung bringen (vgl. BVerfGE 152, 68 [116 f. Rn. 126]; 163, 254 [281 Rn. 61]). Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 163, 254 [281 Rn. 61]). Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfsbedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (vgl. BVerfGE 152, 68 [116 f. Rn. 126]; 163, 254 [281 Rn. 62]). Ausgehend davon kann der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich daran knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (vgl. BVerfGE 163, 254 [288 Rn. 75] m.w.N.).
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Das Recht nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ist auf die Mittel beschränkt, die zur Sicherung der physischen Existenz des Menschen und der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie zu einem Mindestmaß an Teil | |
2. Ausgehend davon kann aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip kein Recht mittelloser Zugangsberechtigter auf Ermöglichung eines Hochschulstudiums durch Gewährleistung der dafür notwendigen existenzsichernden Leistungen hergeleitet werden. Es berührt nicht die Menschenwürde, wenn eine Hochschulausbildung wegen fehlender Mittel nicht möglich ist und zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss. Soweit mittellose Zugangsberechtigte tatsächlich und rechtlich nicht in der Lage sind, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Hilfebedürftigkeit auf andere Weise zu vermeiden, haben sie wie alle Menschen, die ihre Existenz nicht selbst sichern können, Anspruch auf die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unabdingbar notwendigen Leistungen. Diese Leistungen sind dann jedoch nicht dazu bestimmt, eine angestrebte oder begonnene Hochschulausbildung zu ermöglichen, sondern dienen allein der Bewältigung der existenzgefährdenden Notlage. Dementsprechend endet der verfassungsrechtliche Gewährleistungsanspruch, sobald eine Möglichkeit zur unmittelbaren Selbsthilfe tatsächlich eröffnet ist, auch wenn dies den Verzicht auf eine Hochschulausbildung zur Folge hat.
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III.
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Das Recht der Zugangsberechtigten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot umfasst ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährleistung der dafür notwendigen materiellen Voraussetzungen. | |
IV.
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Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt kein Recht auf Gewährung von Leistungen, die es auch Unbemittelten ermöglichen, ihr Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG durch ein Hochschulstudium tatsächlich auszuüben.
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Der Gesetzgeber verfügt bei der Umsetzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Auftrags, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nach dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) über einen weiten | |
1. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung des sozialstaatlichen Auftrags nach Art. 20 Abs. 1 GG schließt nach Art. 1 Abs. 3 GG verbindliche originäre Leistungsrechte zur Ermöglichung grundrechtlicher Freiheiten im Grundsatz aus.
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a) aa)Der aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Auftrag an den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, reicht weit. Er umfasst beispielsweise die Fürsorge und den Schutz von Hilfsbedürftigen und sozial Benachteiligten (vgl. BVerfGE 100, 271 [284]), die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen (vgl. BVerfGE 22, 180 [204]; 97, 332 [347 f.]), die soziale Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens (vgl. BVerfGE 28, 324 [348]; | |
bb) Gemäß dem sozialstaatlichen Auftrag aus Art. 20 Abs. 1 GG hat der Staat auch die Aufgabe, aus den sozialen Verhältnissen folgenden Hindernissen für die Ausübung grundrechtlicher Freiheit etwa durch Gewährung finanzwirksamer Leistungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 97, 332 [347]; 100, 271 [284]). Der Auftrag zur Ermöglichung grundrechtlicher Freiheit in der Verfassungswirklichkeit bezieht sich auf die gesamte grundrechtliche Werteordnung.
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Er verdichtet sich im Zusammenwirken von Ausbildungs- und Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG zu einem speziellen Auftrag an den Staat, für gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen zu sorgen (vgl. bereits BVerfGE 112, 226 [245]; 134, 1 [14 Rn. 40]). Dieser Förderauftrag trägt der herausragenden Bedeutung der im Sozialstaatsgebot und den genannten Grundrechten verankerten Aufgabe Rechnung, soziale Hemmnisse für eine ungehinderte Entfaltung vorhandener Fähigkeiten durch einen Ausgleich sozialer Gegensätze zu beseitigen, um so gleiche Chancen für einen leistungsgerechten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu eröffnen. Eine auch faktisch gewährleistete Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege dient der Umsetzung hochrangiger, in Art. 12 Abs. 1 GG verankerter grundrechtlicher Werte, weil eine mit der persönlichen Befähigung und Neigung möglichst übereinstimmende Ausbildung und berufliche Tätigkeit eine wesentliche Grundlage für das Gelingen einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist (vgl. BVerfGE 43, 291 [314 f.]). Die Förderung einer gerechten, nicht von der sozialen Herkunft abhängigen, sondern an der Leistungsfähigkeit ausgerichteten Verteilung von Lebenschancen liegt zugleich im grundlegenden Gemeinwohlinteresse. Die Verwirklichung des sozialstaatlichen Versprechens eines "Aufstiegs durch Bildung" | |
Der Auftrag zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen umfasst alle Maßnahmen, die an verschiedenen Lebensstationen zur Verbesserung gleicher Chancen für einen leistungsgerechten Zugang zu Ausbildung und Beruf beitragen können, indem Hindernisse beseitigt werden, die etwa aus der sozialen Herkunft, fehlenden finanziellen Mitteln oder auch wegen familiärer Pflichten zur Betreuung von Kindern oder von Pflegebedürftigen erwachsen. Dazu gehören neben der Förderung der Hochschulausbildung beispielsweise auch die Förderung der beruflichen Ausbildung und der frühkindlichen Bildung (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. –, Rn. 77 ff. – Zeugnisbemerkungen – zur Bedeutung von Schulabschlüssen für gleiche Chancen auf einen leistungsgerechten Zugang zu Ausbildung und Beruf).
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b) Die umfangreichen und vielfältigen sozialstaatlichen Aufgaben können wegen der Begrenztheit der dem Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht alle gleichzeitig optimal erfüllt werden. Es bedarf deshalb der Priorisierung der Aufgabenerfüllung, die nach dem Demokratieprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist.
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aa) Die dem Staat zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind notwendig begrenzt. Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen. Das gilt auch für die hier in Rede stehende Aufgabe des Staates gemäß dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. BVerfGE 100, 271 [284]). Dieser Aufgabe kommt von Verfassungs wegen kein Vorrang vor der | |
bb) Die Begrenztheit der finanziellen Mittel macht eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse notwendig. Dies gilt wegen ihrer besonderen Finanzwirksamkeit gerade auch für die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Aufgaben. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Verteilungskonflikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und deren Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens vorzunehmen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des vom Volk gewählten Parlaments (vgl. BVerfGE 79, 311 [329]; 130, 318 [343 f.]). Es verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional (vgl. BVerfGE 159, 223 [286 f. Rn. 140]) über die besten Voraussetzungen, um – im Zusammenwirken mit der Regierung – hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit sozialstaatlicher und sonstiger Aufgaben (oben Rn. 45 ff.) zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen.
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c) Diese Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Entscheidung über die Verwendung der knappen finanziellen Mittel für die verschiedenen staatlichen Aufgaben würde durch regelmäßig besonders finanzwirksame Rechte auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten im Interesse chancengleicher Grundrechtsverwirklichung beeinträchtigt. Solche Leistungsrechte verpflichteten den Gesetzgeber zur Schaffung und Ausgestaltung entsprechender fachrechtlicher Anspruchsgrundlagen und bänden vollziehende und rechtsprechende Gewalt bei der Anwendung des so geschaffenen Rechts (Art. 1 | |
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Ermöglichung eines Hochschulstudiums unbemittelter Zugangsberechtigter erscheint im Verhältnis zu anderen Sozialbedarfen und weiteren staatlichen Aufgaben nicht derart unverzichtbar, dass die dafür notwendigen Mittel durch die Anerkennung eines entsprechenden grundrechtlichen Leistungsrechts den Verteilungsentscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unabhängig von wechselnden Bedürfnissen dauerhaft entzogen werden können. Sie stellt schon innerhalb der sozialstaatlichen Aufgabe, ein durchlässiges Bildungssystem zu verwirklichen, nur ein Element unter anderen wie etwa der Förderung der frühkindlichen Bildung dar.
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a) Allerdings sind soziale Leistungen, die auch unbemittelten Hochschulzugangsberechtigten eine Teilhabe am staatlichen Studienangebot ermöglichen, von erheblicher Bedeutung für eine chancengleiche Verwirklichung der Ausbildungs- und Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Einem Hochschulzugangsberechtigten, der nicht über die zur Deckung des Lebensunterhalts während des Studiums und der Ausbildungskosten notwendigen Mittel verfügt, bleibt ohne Ausbildungsförderung nicht nur die gewünschte Ausbildung, sondern regelmäßig auch der angestrebte Beruf verwehrt, sei es wegen berufsrechtlicher Regelungen, die die Aufnahme des Berufs von einem erfolgreich absolvierten Studium | |
b) Das verleiht Leistungen zur Ermöglichung einer Hochschulausbildung zwar ein erhebliches Gewicht, aber kein solches, das die Ermöglichung eines Hochschulstudiums im Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit der anderen sozialstaatlichen Aufgaben (Rn. 45, 48) von vornherein unabhängig von wechselnden Bedürfnissen als dauerhaft unverzichtbar erscheinen ließe.
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Dass die Beseitigung sozialer Hindernisse für ein Hochschulstudium dem spezifischen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen (Rn. 47 f.) unterfällt, ändert daran nichts. Denn selbst im Verhältnis zu sozialen Bedarfen, die diesem Förderauftrag zugehören, ist eine besondere Unverzichtbarkeit gerade der sozialen Ermöglichung einer Hochschulausbildung nicht erkennbar. So hängt eine gerechte Verteilung von Lebenschancen auch bei nichtakademischen Ausbildungsgängen und Berufen davon ab, dass für den Zugang gleiche, nicht von den Vermögensverhältnissen abhängige, sondern an der Eignung ausgerichtete Chancen gewährleistet sind. Zudem kann ein chancengleicher Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beruf nicht nur wie bei unbemittelten Hochschulzugangsberechtigten an den Vermögensverhältnissen scheitern, sondern beispielsweise auch an fehlenden Angeboten zur Betreuung von Kindern oder an nicht behindertengerecht ausgestalteten Einrichtungen. Entsprechende Leistungen verbessern die tatsächlichen Chancen für eine Hochschulausbildung ebenso wie finanzielle Leistungen an unbemittelte Zugangsberechtigte zur Deckung des Lebensunter | |
Für alle diese wegen der Begrenztheit der staatlichen Mittel untereinander in Konkurrenz stehenden Bedarfe muss es daher ungeachtet der besonderen Bedeutung dieses Förderauftrags bei der sozialpolitischen Priorisierungsbefugnis des Gesetzgebers bleiben.
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c) Auch der Umstand, dass der Staat mit seinem Studienangebot selbst als Ausbilder tätig ist, stellt keine besonders gelagerte Konstellation dar, die es als unverzichtbar erscheinen ließe, alle sozialen Hindernisse zu beseitigen, die einem Studium an einer staatlichen Hochschule entgegenstehen könnten. Zwar ist der Staat in besonderer Weise zur Verwirklichung grundrechtlicher Werte verpflichtet, wenn er selbst Einrichtungen zur Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit unterhält. Das gilt verstärkt, wenn eine grundrechtliche Freiheit nur einrichtungsbezogen wahrgenommen werden kann, wie dies bei dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG der Fall ist (vgl. BVerfGE 33, 303 [331]). Vor diesem Hintergrund darf der Staat keine rechtlichen oder sozialen Hindernisse schaffen, die eine gleichheitsgerechte Teilhabe an seinen Hochschulen unverhältnismäßig erschweren (vgl. BVerfGE 33, 303 [331 f.]; 134, 1 [15 Rn. 42]; dazu hier bereits Rn. 41). Allein aus dem Umstand, dass der Staat Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit betreibt, kann jedoch kein originäres Recht auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Hindernisse hergeleitet werden, die der Wahrnehmung dieses Angebots entgegenstehen. Ein solches Recht wurde in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall bejaht, dass eine grundrechtliche | |
3. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. verletzt auch nicht den aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden objektiv-rechtlichen Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen (Rn. 47 f.).
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Der grundsätzlich weite sozialstaatliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Rn. 44 ff.) wäre überschritten, wenn wegen völlig unzureichender Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit und einer gerechten Verteilung von Lebenschancen im Bereich von Bildung und Ausbildung ganze Bevölkerungsgruppen faktisch von vornherein keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern hätten. In einer solchen Situation verdichtete sich der Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen zu einer objektiv-rechtlichen Handlungspflicht des Staates, bei deren Erfüllung ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukäme (vgl. BVerfGE 158, 170 [191 Rn. 49]; 159, 355 [441 Rn. 205] m.w.N.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Hochschulausbildung ist nicht einem erheblichen Teil der Bevölkerung von vornherein verschlossen, weil der Staat eine Förderung dieses Bereichs völlig vernachlässigt. Im Gegenteil sorgt der Staat gerade in diesem Ausbildungsbereich für soziale Durchlässigkeit nicht nur durch Förderleistungen zugunsten unbemittelter Zugangsberechtigter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern auch dadurch, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozialverträgliches Studienangebot schafft (vgl. BVerfGE 134, 1 [14 ff. Rn. 40 ff.]). Das staatliche Engagement belegt auch der auf die Gesamtzahl der Studierenden bezogene Anteil der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderten. Diese | |