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Zitiert durch:
BVerwGE 94, 1 - Naturschutzverordnung
BVerfGE 158, 170 - IT-Sicherheitslücken
BVerfGE 158, 131 - Patientenverfügung im Maßregelvollzug
BVerfGE 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl
BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz
BVerfGE 156, 224 - Parität bei Bundestagswahl
BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg
BVerfGE 142, 123 - OMT-Programm
BVerfGE 128, 282 - Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
BVerfGE 128, 109 - Lebenspartnerschaft von Transsexuellen
BVerfGE 125, 39 - Adventssonntage Berlin
BVerfGE 118, 168 - Kontostammdaten
BVerfGE 115, 118 - Luftsicherheitsgesetz
BVerfGE 115, 25 - Gesetzliche Krankenversicherung
BVerfGE 114, 1 - Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
BVerfGE 102, 370 - Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
BVerfGE 102, 1 - Altlasten
BVerfGE 101, 275 - Fahnenflucht
BVerfGE 101, 239 - Stichtagsregelung
BVerfGE 101, 54 - Schuldrechtsanpassungsgesetz
BVerfGE 100, 226 - Denkmalschutz
BVerfGE 98, 17 - Sachenrechtsmoratorium
BVerfGE 95, 193 - DDR-Hochschullehrer
BVerfGE 89, 1 - Besitzrecht des Mieters
BVerfGE 87, 234 - Einkommensanrechnung
BVerfGE 87, 114 - Pachtzins für Kleingärten
BVerfGE 81, 70 - Rückkehrgebot für Mietwagen
BVerfGE 80, 137 - Reiten im Walde


Zitiert selbst:
BVerfGE 77, 170 - Lagerung chemischer Waffen
BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung
BVerfGE 74, 264 - Boxberg
BVerfGE 70, 191 - Fischereibezirke
BVerfGE 58, 300 - Naßauskiesung
BVerfGE 58, 137 - Pflichtexemplar
BVerfGE 56, 54 - Fluglärm
BVerfGE 52, 1 - Kleingarten
BVerfGE 49, 89 - Kalkar I
BVerfGE 31, 255 - Private Tonbandvervielfältigungen
BVerfGE 21, 73 - Grundstücksverkehrsgesetz
BVerfGE 18, 85 - Spezifisches Verfassungsrecht


A.
I.
1. Gemeinden können innerhalb ihres Gebiets öffentliche ...
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3. Die Rechtsverordnung, die nach der Ermächtigungsnorm des  ...
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III.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdef&uum ...
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B. - I.
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2. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Rechtsnorm (&sec ...
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwe ...
II.
C.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie die Verk ...
2. a) Art. 14 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab f ...
3. Die Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG, denen Stad ...
4. Auch in anderer Hinsicht verletzen weder die gesetzlichen Grun ...
II.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Rainer M. Christmann
BVerfGE 79, 174 (174)1. Von der Festsetzung einer öffentlichen Straße in einem Bebauungsplan werden die Eigentümer der Anliegergrundstücke in ihrer Rechtsstellung gegenüber Verkehrslärmimmissionen unmittelbar betroffen.
 
2. Das Erbbaurecht genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
 
3. Schreibt der Gesetzgeber die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vor, bleibt der Verordnunggeber jedoch untätig, ist es Verwaltung und Rechtsprechung nicht stets verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden.
 
4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Verkehrslärmschutz für Anliegergrundstücke an öffentlichen Straßen.BVerfGE 79, 174 (174)
 
 
BVerfGE 79, 174 (175)Beschluß
 
des Ersten Senats vom 30. November 1988
 
- 1 BvR 1301/84 -  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn St ..., 2. der Frau St ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Gabriele Schmitz, Thierschstraße 27, München 22 - gegen a) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1984 - Nr. 2 N 83 A. 2628 -, b) den Bebauungsplan Nr. 1393 der Landeshauptstadt München vom 20. Oktober 1983.
 
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei der Festsetzung einer Straße in einem Bebauungsplan.
I.
 
1. Gemeinden können innerhalb ihres Gebiets öffentliche Straßen durch Bebauungsplan festsetzen (vgl. für die Zeit des Ausgangsverfahrens: §§ 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesbaugesetzes - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2256; ebenso nunmehr: §§ 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 des Baugesetzbuchs - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253). Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB). Beispielhaft für die insbesondere zu berücksichtigenden Belange nennt das Gesetz unter anderem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 BBauG/§ 1 Abs. 5 Nrn. 1 und 7 BauGB).
2. Über die Vorsorge gegenüber Verkehrslärmbeeinträchtigungen bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen hat das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) eine Regelung getroffen. Die einschlägigen Vorschriften lauten:BVerfGE 79, 174 (175)
    BVerfGE 79, 174 (176)§ 3 Begriffsbestimmungen
    (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
    (2) bis (7) ...
    § 41 Straßen und Schienenwege
    (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
    § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
    (1) Werden im Fall des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, daß die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
    (2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
    (3) ...BVerfGE 79, 174 (176)
    BVerfGE 79, 174 (177)§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
    (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
    1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
    2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
    3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
    (2) ...
    § 50 Planung
    Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Damit sollte eine lückenlose Regelung des Lärmschutzes in drei Stufen geschaffen werden (vgl. [BTDrucks. 7/1513, S. 3]: Die erste Stufe bildet das Gebot, Straßen und Schienenwege möglichst schonend für Wohngebiete zu trassieren [§ 50]. Kann bei der Trassierung dem Lärmschutz nicht ausreichend Rechnung getragen werden, müssen die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen [zum Beispiel durch Lärmschutzwälle, -wände und -zäune oder durch Tunnelung] beim Bau der Verkehrswege getroffen werden [§ 41]. Wenn die für die Lärmschutzmaßnahmen aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen würden, kann von Lärmschutzmaßnahmen an den Verkehrswegen abgesehen werden; in diesen Fällen ist aber der Träger der Baulast verpflichtet, BVerfGE 79, 174 (177)BVerfGE 79, 174 (178)den durch Lärm Betroffenen Ersatz für passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden leisten [§ 42].
3. Die Rechtsverordnung, die nach der Ermächtigungsnorm des § 43 BImSchG vorgesehen ist und auf die auch die Entschädigungsregelung des § 42 BImSchG ausdrücklich Bezug nimmt, ist bisher nicht erlassen worden.
Im Jahre 1978 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes vor (BTDrucks. 8/1671). Darin war das Regelungssystem des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Ansatz übernommen, wobei jedoch das Gesetz selbst nach Gebietsarten gestaffelte Immissionsgrenzwerte festlegen sollte. Außerdem sollte auch für die "Lärmsanierung" an bestehenden Straßen eine Regelung (gebunden an eine eigene, höher angesetzte Lärmschwelle) getroffen werden. Im Gesetzgebungsverfahren empfahl der Ausschuß des Bundestages für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger und Verbände, die im Regierungsentwurf vorgesehenen Immissionsgrenzwerte zu senken. In reinen und allgemeinen Wohngebieten sollten die Grenzwerte bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen auf 62 dB(A) bei Tag und 52 dB(A) bei Nacht festgesetzt werden; die Grenzwerte für die Lärmsanierung an bestehenden Straßen sollten in solchen Gebieten 70/60 dB(A) betragen (BTDrucks. 8/3730, S. 5, 6, 22 f.).
Das Gesetz wurde vom Bundestag in der vom Ausschuß empfohlenen Fassung beschlossen, scheiterte aber im Bundesrat wegen der zu erwartenden Kostenbelastung (vgl. zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im einzelnen Stich, UPR 1985, S. 265 [266 f.]).
Weitere Vorstöße zu einer normativen Regelung der Immissionsgrenzwerte hat die Bundesregierung nicht unternommen. Am 6. Juli 1983 erließ der Bundesminister für Verkehr "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" (VkBl. 1983, S. 306). Darin wurden (unter Nr. 3) für die Lärmvorsorge beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfernstraßen die in dem Bundestagsbeschluß zum Verkehrslärmschutzgesetz enthaltenen Immissionsgrenzwerte übernommen. Für Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden Straßen blieben BVerfGE 79, 174 (178)BVerfGE 79, 174 (179)die Grenzwerte der Richtlinien 1983 (unter Nr. 10) hinter den Werten dieses Beschlusses zurück, wurden ihnen jedoch im Jahre 1986 angeglichen (VkBl. 1986, S. 101).
II.
 
Die Beschwerdeführer sind Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück in einem Wohngebiet im Randbereich einer Großstadt und bewohnen die darauf errichtete Doppelhaushälfte. Sie wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der in geringem Abstand von ihrem Grundstück eine vierspurige Gemeindestraße als örtliche Verbindungsstraße zwischen den Stadtteilen und als Sammler des Verkehrsaufkommens der angrenzenden Wohngebiete vorsieht, und gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem ihr gegen diesen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO abgewiesen worden ist.
1. Der Bebauungsplan bezieht alle Hausgrundstücke in seinen räumlichen Geltungsbereich ein, auf denen trotz der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen nach den Annahmen der Stadt die im Entwurf des Verkehrslärmschutzgesetzes für den Neubau von Straßen in Wohngebieten vorgesehenen Immissionsgrenzwerte von 62/52 dB(A) überschritten werden konnten. Im Satzungstext des Bebauungsplans wird bestimmt, daß bei Errichtung und Änderung von Gebäuden die Aufenthaltsräume einer Wohnung nicht ausschließlich auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite angeordnet werden dürfen; außerdem sollen solche Räume gegen Verkehrslärm durch technische Vorkehrungen (zum Beispiel Schallschutzfenster) so geschützt werden, daß bei geschlossenen Türen und Fenstern ein Pegelwert von 35/30 dB(A) tags/nachts nicht überschritten wird. An einer Regelung zur Kostenübernahme entsprechender Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden sah sich die Stadt im Rahmen der Satzung gehindert, weil es sich dabei um keinen Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans handele. Der Stadtrat beschloß deshalb in Ergänzung zum Bebauungsplan eine gesonderte "Richtlinie zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand", die im städtischen AmtsBVerfGE 79, 174 (179)BVerfGE 79, 174 (180)blatt bekanntgemacht wurde. Danach konnte der Eigentümer einer zulässigen baulichen Anlage von der Stadt - zeitlich befristet - die Erstattung seiner Aufwendungen für notwendige Schallschutzmaßnahmen an Aufenthaltsräumen verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte von 62/52 dB(A) überschritten wurden.
Zwischen dem - in den Bebauungsplan einbezogenen - Grundstück der Beschwerdeführer und der Straße ist in dem Bebauungsplan ein begrünter Lärmschutzwall festgesetzt, der vor dem Anwesen der Beschwerdeführer durch eine aufgesetzte Schutzwand eine Höhe von 4 m erreicht. Unter Berücksichtigung dieser Schutzwand wurde nach einem im Bauleitplanungsverfahren eingeholten Gutachten bei Zugrundelegung der von der Stadt langfristig prognostizierten Verkehrsmenge für das Anwesen der Beschwerdeführer an den Fenstern der Straßenseite ein Außenlärm-Mittelungspegel von tagsüber 67 dB(A) errechnet.
2. Bereits im Bauleitplanungsverfahren brachten die Beschwerdeführer unter Berufung auf ihre Grundrechte aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Bedenken und Anregungen vor, die vom Stadtrat geprüft und zurückgewiesen wurden. Im Vordergrund standen dabei die zu erwartenden Lärmimmissionen; daneben machten die Beschwerdeführer - ohne nähere Darlegungen - geltend, daß die Außenwohnbereiche aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Abgase, Reifenabrieb und Staub unbenutzbar und damit wertlos würden. Auch in dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren hoben die Beschwerdeführer in erster Linie auf Fragen der Lärmbelästigung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag im wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Die Planung habe das Gewicht der privaten Belange der Beschwerdeführer nicht verkannt. Welcher Verkehrslärm für bestimmte Gebiete nicht mehr billigerweise zumutbar sei, sei gesetzlich nicht festgelegt, weil eine Verordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bisher nicht erlassen worden sei. Es sei angezeigt, die im gescheiterten Verkehrslärmschutzgesetz vorgesehenen Immissionsgrenzwerte heranzuziehen. Diese könnten als eine Zusammenfassung der derzeit neuesten technischen und medizinischen BVerfGE 79, 174 (180)BVerfGE 79, 174 (181)Erkenntnisse über die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm angesehen werden, weil sie auf einer umfangreichen Anhörung von Sachverständigen und Verbänden beruhten.
Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 62 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts würden zweifelsfrei überschritten. Im Rahmen der Abwägung seien deshalb im Interesse der Straßenanlieger alle vertretbaren Möglichkeiten eines aktiven und passiven Lärmschutzes auszuschöpfen gewesen. Dies habe die Stadt getan. Da die Lärmschutzvorkehrungen an der Straße nicht ausreichten, um den Außenlärmpegel an den der Straße benachbarten Gebäuden innerhalb der maßgeblichen Grenzwerte zu halten, habe sie im Bebauungsplan zusätzlich Bestimmungen für einen Lärmschutz innerhalb der Gebäude getroffen. Diese Regelung habe bereits bestehende Gebäude nicht erfassen können; für diese habe die Gemeinde deshalb die erwähnte Richtlinie über Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand erlassen. Seien vom Abwägungsgebot her an sich erforderliche Regelungen über passiven Lärmschutz durch planerische Festsetzungen nicht erreichbar, müsse es möglich sein, eine entsprechende Regelung - sofern sie ausreichend verbindlich und für die Allgemeinheit erkennbar sei - auch in Form von Richtlinien zu treffen und damit dem Gebot der gerechten Abwägung Rechnung zu tragen. Eine andere Auffassung würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß die vom Bundesbaugesetz grundsätzlich geforderte Straßenplanung durch Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BBauG) häufig an der fehlenden Möglichkeit scheitern müßte, den gebotenen Interessenausgleich durch Schutzauflagen zu schaffen, wie sie das Straßenrecht im Planfeststellungsverfahren vorsehe.
Die Abwägung sei auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche nicht fehlerhaft. Eine Verbesserung des Lärmschutzes durch zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen sei nicht möglich gewesen, weil eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwände und -wälle unvertretbare Folgen für das Ortsbild und - wegen des zu befürchtenden "Einmauerungseffekts" - für die Wohnqualität der angrenzenden Anwesen gehabt hätte. Die Stadt habe deshalb als weitere Verbesserungsmöglichkeiten eine EinBVerfGE 79, 174 (181)BVerfGE 79, 174 (182)hausung oder Führung der Straße in einem Tunnel erwogen, sich aber aus beachtlichen Gründen gegen eine solche Lösung entschieden.
Der Bebauungsplan treffe die Wohngrundstücke nicht mit enteignender Wirkung. Die Immissionsgrenzwerte 62/52 dB(A) bildeten nicht die Grenze des die Enteignung kennzeichnenden schweren und unerträglichen Eingriffs, sondern gäben noch im Vorfeld der Enteignung die Schwelle des billigerweise nicht mehr Zumutbaren an. Die "Enteignungsschwelle" müsse deutlich höher liegen und werde in der Regel etwa bei den Sanierungsgrenzwerten von 75/ 65 dB(A) angenommen, welche die einschlägigen Verwaltungsrichtlinien aus dem Jahre 1983 vorsähen. Bei der Ermittlung des Außenlärmpegels von 67 dB(A) für das Anwesen der Beschwerdeführer sei die Stadt zu Recht von der langfristig prognostizierten Verkehrsmenge - und nicht von der theoretisch möglichen Höchstbelastung der Straße - ausgegangen. Ebenso habe sie auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abstellen dürfen, zumal die Einhaltung dieser Geschwindigkeit durch Ampelsteuerung sichergestellt werden könne. Allerdings sei aufgrund neuerer Verkehrszählungen nicht auszuschließen, daß der Lkw-Anteil höher als bei der Planung angenommen sei. Dies würde den Verkehrslärmpegel jedoch allenfalls um bis zu 2 dB(A) erhöhen. Selbst dann bliebe die Lärmbelastung unter den genannten Grenzwerten. Das Grundstück der Beschwerdeführer habe danach nicht - wie es bei einer "enteignenden" Planungsauswirkung geboten gewesen wäre - durch Änderung der zulässigen Nutzung (mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs nach § 44 BBauG) planerisch in Anspruch genommen werden müssen.
III.
 
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG durch den Bebauungsplan und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
Art. 2 Abs. 2 GG sei verletzt, weil die Benutzung der Straße BVerfGE 79, 174 (182)BVerfGE 79, 174 (183)Immissionen von Asbest, Autoabgasen und Reifenabrieb mit sich bringe, die eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer verursachen würden. Die Immissionen seien besonders deshalb von Gewicht, weil das Grundstück der Beschwerdeführer nur etwa 30 m vom Mittelpunkt einer Straßenkreuzung entfernt liege. Für eine derartige Beeinträchtigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach dem im Bundesbaugesetz niedergelegten Gebot der gerechten Abwägung aller beteiligten Interessen sei es unzulässig, eine stark emittierende Verkehrsanlage durch ein intaktes reines Wohngebiet zu legen.
Ihr Eigentumsgrundrecht sei durch die Einwirkung des Straßenlärms auf ihr Wohngrundstück verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Schwelle, bei der eine enteignende Wirkung eintrete, zu hoch angesetzt. Die hierfür angenommenen Grenzwerte von 75/ 65 dB(A) stünden in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe § 42 BImSchG als grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers verstanden und demgemäß die Grenzwerte der nach § 43 BImSchG zu erlassenden Verordnung als Opfergrenze angesehen. Eine solche Verordnung liege nicht vor. Die zulässigen Grenzwerte könnten jedoch dem Entwurf des Verkehrslärmschutzgesetzes entnommen werden. Diese seien selbst bei Berücksichtigung aller im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen am Wohnhaus der Beschwerdeführer überschritten.
Selbst wenn man jedoch dem Verwaltungsgerichtshof darin folge, daß erst bei einem Dauerschallpegel von 75 dB(A) bei Tag eine enteignende Wirkung eintrete, sei diese hier gegeben. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Tatsachenfeststellungen seien unzulänglich und zum Teil falsch gewürdigt.
2. In ergänzenden Stellungnahmen haben sich die Beschwerdeführer der Auffassung angeschlossen, daß die Zumutbarkeitsschwelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht unbedingt mit der sogenannten Enteignungsschwelle zusammenfallen müsse. Die Zumutbarkeitsgrenze sei jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für reine Wohngebiete mit 55/45 dB(A) anzunehmen. Danach müsse auch die "zweite GrenBVerfGE 79, 174 (183)BVerfGE 79, 174 (184)ze" jedenfalls niedriger angesetzt werden, als dies der Verwaltungsgerichtshof getan habe. Es sei im übrigen mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß die Gerichte nach nicht weiter überprüfbaren Kriterien die Schwelle zur enteignenden Wirkung von Verkehrslärm unterschiedlich hoch ansetzten. Ebenso sei es verfassungsrechtlich bedenklich, ihnen die Konkretisierung der §§ 41 ff. BImSchG zu überlassen, ohne daß der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz Nr. 1 BImSchG Gebrauch gemacht habe.
IV.
 
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sowie die beteiligte Stadt Stellung genommen.
1. Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof bewege sich im Bereich der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung einfachen Rechts, wenn er die §§ 41 ff. BImSchG trotz Nichtvorliegens der in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erwähnten Rechtsverordnung als anwendbar betrachte und die im Einzelfall maßgeblichen Lärmgrenzwerte durch Auslegung der in diesen Gesetzesnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ermittle. Es sei von Verfassungs wegen auch nicht geboten, daß der parlamentarische Gesetzgeber die Lärmgrenzwerte ziffernmäßig festlege.
Das angegriffene Urteil verletze die Beschwerdeführer nicht deshalb in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG, weil etwa nach dem Ausmaß der Verkehrslärmbelästigung, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts von der Straße zu erwarten sei, bereits die Schwelle einer Grundrechtsbeeinträchtigung erreicht oder überschritten wäre.
Für diese Frage komme der Festlegung der Lärmgrenzwerte nach §§ 41 ff. BImSchG keine entscheidende Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Vergangenheit stets betont, daß der BVerfGE 79, 174 (184)BVerfGE 79, 174 (185)Begriff des "Zumutbaren" im Rahmen von § 17 Abs. 4 FStrG und §§ 41 ff. BImSchG nicht etwa die Schwelle bezeichne, jenseits derer sich ein Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinne als "unzumutbar" erweise. Ebenso hätten mit den Immissionsgrenzwerten, die in den Entwurf zum Verkehrslärmschutzgesetz eingegangen und später in die Straßenbaurichtlinien übernommen worden seien, ausschließlich Regelungen im Vorfeld der Enteignung getroffen werden sollen.
Die grundrechtlich relevante Zumutbarkeitsgrenze für enteignende Wirkungen von Verkehrsgeräuschen auf Wohngrundstücke sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls erst dann als überschritten anzusehen, wenn durch die Verkehrslärmimmissionen die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und das Grundstück dadurch schwer und unerträglich getroffen werde. Diese Voraussetzungen seien in der Rechtsprechung auch für Wohngebiete nur bei Lärmbelästigungen angenommen worden, welche die hier festgesetzten Werte - zum Teil erheblich - überschritten.
2. Für den Bundesgerichtshof hat der III. Zivilsenat unter Hinweis auf seine jüngsten Entscheidungen zu Entschädigungsansprüchen aus "enteignendem Eingriff" wegen Verkehrsimmissionen (BGHZ 97, 114; 97, 361) ausgeführt: Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze lasse sich nicht im Wege der Rechtsanwendung in einem für alle Fallgestaltungen zutreffenden Geräuschpegel ausdrücken; vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Mit dieser Einschränkung neige er dazu, die "Enteignungsschwelle" allgemein bei den Grenzwerten beginnen zu lassen, die in den fortgeschriebenen Richtlinien des Bundesministers für Verkehr (VkBl. 1986, S. 101) für die Sanierung angegeben würden, also für Wohngebiete bei Grenzwerten von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) nachts.
3. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich der 4. Revisionssenat geäußert:
Er erachte es für verfassungspolitisch und verfassungsrechtlich bedenklich, daß der Verordnungsgeber bislang Grenzwerte nach BVerfGE 79, 174 (185)BVerfGE 79, 174 (186)§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, "die sich innerhalb des Niveaus der §§ 1, 3, 41 BImSchG halten müßten", nicht festgelegt habe. Überwiegendes spreche dafür, daß hier eine Sachlage gegeben sei, bei der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Ermächtigung zum Erlaß einer Verordnung zugleich eine entsprechende Verpflichtung ergebe. Der Gesetzgeber habe nämlich sein in §§ 41, 42 Abs. 1 und 2 BImSchG enthaltenes Regelwerk wohl so ausgestalten wollen, daß es auf eine Ergänzung durch verordnungsrechtliche Festsetzung von Grenzwerten angelegt sei. Dafür sprächen jedenfalls die in § 42 BImSchG und § 43 Abs. 1 BImSchG enthaltenen wechselseitigen Bezugnahmen. Wenn der Senat seine frühere Annahme, die Anwendung des § 41 BImSchG setze verordnungsrechtlich festgesetzte Grenzwerte voraus (vgl. noch BVerwGE 61, 295 [298]), inzwischen (seit BVerwGE 71, 150 [154 f.]) dennoch aufgegeben habe, so werde damit im Hinblick auf § 43 Abs. 1 BImSchG zugunsten des Bürgers eine Art gerichtlicher Notkompetenz wahrgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe danach die Zumutbarkeitsschwelle für ein nicht vorbelastetes Wohngebiet bei 55/45 dB(A) angenommen.
Wenn die Verfassungsbeschwerde geltend mache, die prognostizierten Lärmwerte seien enteignend, so könne das auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nur bedeuten, daß bei ganz erheblicher Lärmintensität ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks einzuräumen wäre. Die Nutzung eines Grundstücks könne von einem näher zu bestimmenden Lärmwert an nicht mehr zumutbar sein. Ob hierfür eine generelle Grenzziehung möglich sei, erscheine zweifelhaft. Die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Grenze von 75/65 dB(A) stelle sich jedenfalls als eine Vervierfachung gegenüber dem "Ausgangswert" des vom Bundesverwaltungsgericht nach dem Maßstab des Bundes-Immissionsschutzgesetz für zumutbar erachteten Lärmpegels von 55/45 dB(A) dar.
4. Die Stadt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
§ 42 BImSchG, der den Entschädigungsanspruch für unterbliebene (aktive) Schallschutzmaßnahmen normiere, sei ohne die ausstehende Rechtsverordnung nach § 43 BImSchG nicht "wirksam". Damit stelle sich die Frage, ob nicht ein Handeln des Gesetzgebers BVerfGE 79, 174 (186)BVerfGE 79, 174 (187)erforderlich sei, weil das Bundesbaugesetz zwar die Befugnis zum Erlaß von straßenfestsetzenden Bebauungsplänen gebe, jedoch nirgendwo (entsprechend dem Fachplanungsrecht) einen öffentlichrechtlichen finanziellen Ausgleich für den Eingriff im Vorfeld der Enteignung vorsehe. Die Untätigkeit des Bundes bei der Normgebung könnte dann aber einen Planungsstillstand im kommunalen Bereich herbeiführen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Planungsalternative zur Verfügung stehe, bei der entsprechende Lärmbeeinträchtigungen bereits durch die Straßenplanung oder -ausführung selbst vermieden werden könnten. Dies würde gegen die im Verfassungsrang stehende gemeindliche Planungshoheit verstoßen.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 92 BVerfGG, soweit sie auf eine Verletzung von Art. 14 GG gestützt ist und auf den Schutz vor Verkehrslärm zielt. Die Beschwerdeführer sehen sich durch den Bebauungsplan und das ihn bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Grundrecht verletzt, weil durch die Festsetzung der Straße ihre Rechtsstellung als Inhaber eines Erbbaurechts an einem Anliegergrundstück im Hinblick auf den von der Straße ausgehenden Verkehrslärm in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Daß sich insoweit eine Grundrechtsverletzung ergeben kann, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Beschwerdevorbringen ist auch zum Ausmaß der in Frage stehenden Lärmimmissionen hinreichend substantiiert.
2. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Rechtsnorm (§ 10 BBauG; ebenso jetzt: § 10 BauGB). Er kann danach mit der Verfassungsbeschwerde selbständig nur angegriffen werden, wenn die Beschwerdeführer davon selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 74, 297 [318]; st. Rspr.). Das letztere Merkmal ist erfüllt, wenn die bekämpfte Beschwer bereits durch die normative Regelung geschaffen wird und nicht erst infolge eines BVerfGE 79, 174 (187)BVerfGE 79, 174 (188)gesonderten (Vollziehungs-) Akts der öffentlichen Gewalt entsteht, mag dieser Akt auch auf der Norm beruhen (vgl. BVerfGE 70, 35 [50 f.] m. w. N.; st. Rspr.).
In diesem Sinne beschwert der Bebauungsplan die Beschwerdeführer unmittelbar. Mit der Festsetzung der öffentlichen Straße in dem Bebauungsplan wurde die rechtliche Grundlage für die Herstellung der Straße geschaffen (§ 125 Abs. 1 BBauG; nunmehr: § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 BauGB). Eines zusätzlichen Rechtsakts, etwa einer Baugenehmigung oder eines behördlichen Planfeststellungsbeschlusses, bedurfte es dazu nicht mehr (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung; Art. 36 Abs. 3 Nr. 2, Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes). Nach der Ausprägung, die das Recht der Bauleitplanung in der Rechtsprechung gefunden hat, erschöpft sich jedoch in dieser Funktion der Regelungsgehalt des Bebauungsplans bezüglich der Straßenplanung nicht. Die Rechtsprechung versteht das bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachtende Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB; zur Zeit des Ausgangsverfahrens: § 1 Abs. 7 BBauG) in dem Sinne, daß es auf eine umfassende Bewältigung des Konflikts zwischen den widerstreitenden Interessen angelegt ist und jedenfalls insoweit, als diese Konfliktbewältigung mit den Mitteln des Bauleitplanungsrechts möglich und im konkreten Fall vorgenommen worden ist, ein abwägungserheblicher Belang "dem ... Abwägungsergebnis nicht jenseits der Abwägung ein weiteres Mal entgegengehalten werden kann" (BVerwGE 47, 144 [154]). Anlieger einer durch Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche, die sich durch davon ausgehende Lärmimmissionen beeinträchtigt fühlen, können danach zwar die Widmungsverfügung, durch die der Verkehr eröffnet wird, mit der Begründung anfechten, der zugrundeliegende Bebauungsplan sei nichtig (BVerwG, a.a.O., S. 145). Ist der Bebauungsplan rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, so kann ein abwägungserheblicher Belang nicht im Verfahren über die Anfechtung der Widmungsverfügung nochmals selbständig berücksichtigt werden und zur Aufhebung dieser Verfügung führen (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 154). Im Ergebnis führt dies dazu, daß den betroffenen Anliegern Abwehransprüche gegen Verkehrslärmimmissionen BVerfGE 79, 174 (188)BVerfGE 79, 174 (189)nicht zustehen, jedenfalls soweit diese bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung erwogen worden und rechtsfehlerfrei als hinzunehmend erachtet worden sind (vgl. etwa: BGHZ 97, 361 [364]; Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Lieferung September 1983, Art. 14 Rdnr. 403). Von dieser Rechtslage, die auf einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Auslegung des einfachen Rechts beruht, ist bei der verfassungsgerichtlichen Beurteilung auszugehen.
Bereits von der Festsetzung der öffentlichen Straße werden danach die Eigentümer der Anliegergrundstücke in ihrer Rechtsstellung gegenüber Verkehrslärmimmissionen unmittelbar betroffen. Durch den Widmungsakt wird diese Wirkung des Bebauungsplans lediglich aktualisiert. Einen Vollziehungsakt stellt die Widmung insoweit nicht dar (vgl. auch BVerfGE 70, 35 [50 f., 54]).
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch entfallen, daß das von den Beschwerdeführern bekämpfte Straßenbauvorhaben zumindest teilweise bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde verwirklicht war und jedenfalls inzwischen abgeschlossen ist. Die geltend gemachte Beschwer wirkt sich weiterhin aus, weil die Verkehrsimmissionen, zu deren Duldung die Beschwerdeführer aufgrund des Bebauungsplans verpflichtet sind, andauern.
II.
 
Soweit der Beschwerdeangriff darauf gestützt wird, daß mit der Straßennutzung unzumutbare Schadstoffimmissionen (Autoabgase, Reifenabrieb, Abrieb von Bremsbelägen) verbunden seien, ist er allerdings unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob das Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügt. Das kann indes offenbleiben. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen im Ausgangsverfahren die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben, nicht erfüllt.
Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, daß durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der BeschwerdeBVerfGE 79, 174 (189)BVerfGE 79, 174 (190)punkte dem Bundesverfassungsgericht ein bereits gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm dazu auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit vermittelt werden (vgl. BVerfGE 77, 381 [401] m. w. N.; st. Rspr.). Dem Beschwerdeführer obliegt es danach, bereits im fachgerichtlichen Verfahren seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, daß ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist. Dazu gehört, daß er sich auch mit der Begründung auseinandersetzt, auf die sich die angegriffene Maßnahme stützt. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob das fachgerichtliche Verfahren der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt.
Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die Beschwerdeführer haben schon im Bauleitplanungsverfahren - ebenso wie später im Normenkontroll- und im Verfassungsbeschwerdeverfahren - ihre Einwendungen im wesentlichen auf die erwartete Lärmbelästigung gestützt. Die Schadstoffbelastung haben sie im Planungsverfahren nur beiläufig erwähnt, ohne deren Ausmaß in irgendeiner Weise zu konkretisieren. In das anschließende Normenkontrollverfahren haben sie diesen Gesichtspunkt ausweislich der Gerichtsakten nur dadurch eingeführt, daß sie die Schriftsätze aus dem Bauleitplanungsverfahren vorgelegt und sich darauf pauschal bezogen haben. Mit den Erwägungen, mit denen im Bauleitplanungsverfahren eine unzumutbare Schadstoffbelastung der Anlieger verneint worden ist, haben sie sich dabei nicht auseinandergesetzt.
Das Fehlen eines substantiierten Vortrags der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren dazu geführt, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Fehlerhaftigkeit der Straßenplanung im Hinblick auf eine übermäßige Schadstoffbelastung der Anlieger nicht angenommen hat und auf diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung überhaupt nicht eingegangen ist. Da es die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren unterlassen haben, den Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung in der gebotenen Weise einer fachgerichtlichen Prüfung zuzuführen, können sie darauf ihre Verfassungsbeschwerde nicht mehr stützen.BVerfGE 79, 174 (190)
 
BVerfGE 79, 174 (191)C.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I.
 
Der Bebauungsplan und das ihn bestätigende Urteil verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie die Verkehrslärmimmissionen, die von der im Bebauungsplan festgesetzten Straße ausgehen, hinnehmen müssen, in dem Erbbaurecht betroffen, das ihnen an dem beeinträchtigten Grundstück zusteht. Dieses Recht genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es handelt sich um ein subjektives vermögenswertes Recht, das dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Eigentumsschutzes: BVerfGE 70, 191 [199]; 78, 58 [71]; jeweils m. w. N.). Das Erbbaurecht ist von der Privatrechtsordnung als veräußerliches und vererbliches (dingliches) Recht an einem Grundstück ausgestaltet, das die Befugnis verleiht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Auf das Erbbaurecht finden grundsätzlich die Vorschriften über Grundstücke und über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung (§ 11 Abs. 1 ErbbauVO). Das Bauwerk auf dem belasteten Grundstück gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 ErbbauVO).
2. a) Art. 14 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung aus. Der Bebauungsplan bewirkt keine Enteignung. Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 72, 66 [76]; 74, 264 [280] m. w. N.). Hier geht es dagegen darum, welches Ausmaß von Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines unter den Schutz der EiBVerfGE 79, 174 (191)BVerfGE 79, 174 (192)gentumsgarantie fallenden Rechts an einem Grundstück hinnehmen muß. Das ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 72, 66 [76]), so daß nach dieser Verfassungsnorm zu beurteilen ist, ob die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und deren Anwendung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sind.
Selbst wenn sich dabei eine zu enge Begrenzung der geschützten Rechtsposition ergäbe, würde dies nicht zur Anwendung von Art. 14 Abs. 3 GG führen. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinn dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 52, 1 [27 f.]; 58, 300 [320]). Die unterschiedliche Einordnung behält selbst in den Fällen Gültigkeit, in denen eine Inhaltsbestimmung wegen der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung mit dem Grundgesetz nur in Einklang stehen könnte, wenn sie durch die Einführung eines Ausgleichsanspruchs abgemildert würde (vgl. BVerfGE 58, 137 [145, 147, 149 f.]). Ob die Anwendung von Art. 14 Abs. 3 GG dann in Betracht kommen könnte, wenn eine inhaltsbestimmende Regelung die Nutzung des geschützten Rechts praktisch schlechthin unmöglich machen und das Recht damit völlig entwerten würde, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
b) Die Beschwerdeführer stützen ihre zu Art. 14 GG erhobene Rüge auf die Erwägung, daß die ihr Anwesen treffenden Verkehrslärmimmissionen "enteignende Wirkung" hätten. Daß sie damit - wie dargelegt - den zutreffenden verfassungsrechtlichen Ansatz verfehlen, enthebt das Bundesverfassungsgericht nicht der Prüfung, ob der angegriffene Bebauungsplan und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im übrigen standhalten. Da die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 GG gerügt und den Tatbestand, aus dem sie diese Verletzung herleiten, in einer den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt haben, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf alle rechtlichen GesichtsBVerfGE 79, 174 (192)BVerfGE 79, 174 (193)punkte, die im Hinblick auf den geltend gemachten Grundrechtsschutz maßgebend sind.
3. Die Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG, denen Stadt und Verwaltungsgerichtshof unmittelbare Bedeutung für die Aufstellung des Bebauungsplans zugemessen haben, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar verweisen die Vorschriften der §§ 42, 43 BImSchG auf eine Rechtsverordnung, die unter anderem die Grenzwerte für zumutbare Geräuschimmissionen sowie Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen festlegen soll. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß diese Verordnung Regelungen enthielte, welche für die Beschwerdeführer günstiger wären als diejenigen, von denen Stadt und Verwaltungsgerichtshof ausgegangen sind, und daß sich dies im Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführer auswirken würde. Dennoch konnten Stadt und Verwaltungsgerichtshof in Ermangelung solcher Regelungen ihre Entscheidungen unmittelbar auf §§ 41 ff. BImSchG stützen, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Schranken der Rechtsanwendung zu überschreiten.
a) Allerdings ist davon auszugehen, daß dem Verordnungsgeber in §§ 41 ff. BImSchG nicht nur eine Ermächtigung, sondern ein Regelungsauftrag erteilt werden sollte. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als Gegenstand der Rechtsverordnung die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erforderlichen Vorschriften bezeichnet. Darüber hinaus wird in § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG die Begründung des Anspruchs auf Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen und dessen Höhe ausdrücklich von den in der Rechtsverordnung festzulegenden Grenzwerten sowie von den Bestimmungen dieser Verordnung über Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen abhängig gemacht.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem Verordnungsgeber einen solchen Regelungsauftrag zu erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsverordnung für die Anwendung der vorgegebenen gesetzlichen Regelung notwendig ist. Daß gesetzliche Vorschriften vorhanden sind, die einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung zugänglich wären, hinBVerfGE 79, 174 (193)BVerfGE 79, 174 (194)dert den Gesetzgeber nicht daran, im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine normative Ausgestaltung zu verlangen. Es ist grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen, welche normative Regelungsdichte er auf einem Rechtsgebiet für erforderlich hält. Er kann dabei auch den Verordnunggeber zum Erlaß von Normen verpflichten.
b) Der Regelungsauftrag, der dem Verordnungsgeber in § 43 BImSchG erteilt worden ist, begründete jedoch im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen keine Rechtsanwendungssperre hinsichtlich der auszufüllenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zum Erlaß der Verordnung. Auch wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt, ist es Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden, wenn der Verordnungsgeber untätig bleibt. Eine solche Lösung scheidet freilich von vornherein aus, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist (vgl. BVerfGE 13, 248 [254]; 16, 332 [338]) oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt (vgl. BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 31, 255 [264]). Erlaubt die gesetzliche Regelung jedoch eine unmittelbare Anwendung auf den Einzelfall, so sind Verwaltung und Gerichte daran nur gehindert, wenn der Wille des Gesetzgebers, einen bestimmten Lebensbereich unter allen Umständen einer normativen Regelung durch Rechtsverordnung vorzubehalten, im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist und wenn die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat.
c) Nach diesen Grundsätzen war die Stadt nicht gehindert, bei der Aufstellung des Bebauungsplans den Anforderungen der §§ 3 Abs. 1, 41 ff. BImSchG durch deren unmittelbare Anwendung Rechnung zu tragen.
aa) Die genannten Vorschriften sind einer solchen Anwendung zugänglich. § 41 BImSchG legt in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG die durch die Rechtsverordnung mit Grenzwerten auszuformende Zumutbarkeitsschwelle mittels unbestimmter RechtsbeBVerfGE 79, 174 (194)BVerfGE 79, 174 (195)griffe fest, welche durch Auslegung konkretisiert werden können. Davon geht auch die Rechtsprechung der Fachgerichte nach anfänglichem Zögern aus (BVerwGE 71, 150 [154 f.]; 77, 285 [287]; anders noch BVerwGE 61, 295 [298 ff.]). Ebenso können Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen anhand der gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe im Einzelfall ermittelt werden. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob es nach der strikten Fassung des § 42 Abs. 2 BImSchG, die den Anspruchstatbestand an die Bestimmungen der vorgesehenen Rechtsverordnung knüpft, möglich wäre, insoweit einen unmittelbar kraft Gesetzes begründeten Entschädigungsanspruch ohne den Erlaß der Rechtsverordnung anzunehmen. Eines solchen Anspruchs bedurfte es jedoch nach der einfachrechtlichen Beurteilung, die dem Bebauungsplan und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt, nicht; es genügte danach vielmehr, wenn materiell die gesetzlich gebotene Entschädigung gesichert war, was im Hinblick auf die Entschädigungsrichtlinie der Stadt bejaht wurde. Das liegt im Bereich der Anwendung einfachen Rechts und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die gesetzlichen Vorschriften genügen auch dem Bestimmtheitsgebot. Sie lassen zwar der Auslegung einen weiten Spielraum, der bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung der Fachgerichte bereits zu erheblich auseinandergehenden Werten geführt hat. Dies ist jedoch vor allem dadurch bedingt, daß die Erforschung der Lärmempfindlichkeit und der Folgen von Lärmeinwirkungen noch in der Entwicklung begriffen ist und gesicherte Erkenntnisse schwer zu gewinnen sind (vgl. BVerfGE 56, 54 [76 f.]). Gerade bei vielschichtigen Sachverhalten ist aber die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 49, 89 [133]). Die Klärung von Zweifelsfragen darf insoweit den Rechtsanwendungsorganen überlassen werden (vgl. BVerfGE 31, 255 [264]).
Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung ergeben sich auch nicht aus dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes, der insbesondere im grundrechtlichen Bereich verlangt, daß der Gesetzgeber alle wesentlichen EntscheidunBVerfGE 79, 174 (195)BVerfGE 79, 174 (196)gen selbst trifft (vgl. BVerfGE 49, 89 [126 f.] m. w. N.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt den Verkehrslärmschutz überhaupt bei der Ausgestaltung des Eigentums über die allgemein für Immissionen im privaten und öffentlichen Recht geltenden Grundsätze hinaus besonders regeln mußte. Jedenfalls würden die in den §§ 3 Abs. 1, 41 ff. BImSchg enthaltenen Regelungen insoweit ausreichen. Der Gesetzgeber ist auch bei der Ausgestaltung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht daran gehindert, sich unbestimmter Rechtsbegriffe zu bedienen (BVerfGE 21, 73 [79]).
bb) Auch wenn danach die gesetzlichen Vorschriften einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind, verbleibt dabei für Verwaltung und Rechtsprechung ein so großer Spielraum, daß dem Streben nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung, welches dem Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber zugrunde liegt, ein erhebliches Gewicht zukommt. Außerdem würde sich die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verordnungsregelung nach der Art ihres Zustandekommens von der Rechtsfindung im Wege der einzelfallbezogenen Entscheidung unterscheiden. Die Bundesregierung als Ermächtigungsadressat ist nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 BImSchG verpflichtet, vor dem Erlaß der Verordnung Vertreter der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, daß damit ein sachlich "besseres" Ergebnis gewährleistet ist als bei einer Rechtsfindung im Einzelfall. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber aber grundsätzlich sicherstellen, daß die Regelung auf dem von ihm vorgeschriebenen qualifizierten Weg gefunden wird.
Diesen Belangen stehen jedoch schwerwiegende Folgen gegenüber, die eine Rechtsanwendungssperre bis zum Erlaß der vorgesehenen Rechtsverordnung mit sich brächte. Da nach der einfachrechtlichen Beurteilung im Ausgangsfall die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Straßenbauleitplanung zu berücksichtigen sind, würde eine Rechtsanwendungssperre bis zum Erlaß der Verordnung dazu führen, daß die FestsetBVerfGE 79, 174 (196)BVerfGE 79, 174 (197)zung einer öffentlichen Straße im Bauleitplanungsverfahren - entsprechendes müßte auch für das Fachplanungsrecht gelten - bis dahin nicht möglich wäre. Ein solcher Planungsstillstand könnte, jedenfalls bei längerer Dauer, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BBauG; jetzt: § 1 Abs. 3 BauGB) und die Belange einer geordneten Verkehrsentwicklung und -lenkung fühlbar hemmen und beeinträchtigen.
Unter Berücksichtigung des Standes der Rechtsentwicklung im Zeitpunkt der in Frage stehenden Planung überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortführung der Straßenplanung die für den Erlaß der Verordnung sprechenden Gesichtspunkte. Das rechtfertigt es, daß die Stadt die gesetzliche Regelung selbst ausgefüllt hat. Die vorgeschriebene Rechtsverordnung hätte zwar, auch wenn man das in § 43 Abs. 1 BImSchG vorgesehene Anhörungsverfahren berücksichtigt, in verhältnismäßig kurzer Zeit erlassen werden können. Das Abwarten der dafür benötigten Zeitspanne wäre trotz des öffentlichen Interesses an der kontinuierlichen Weiterführung der städtebaulichen und verkehrslenkenden Planung hinnehmbar gewesen. Die planende Stadt hatte jedoch keine rechtliche Möglichkeit, die Erfüllung der Normenerlaßpflicht des Verordnungsgebers durchzusetzen. Die Entwicklung in der bereits verstrichenen Zeit machte auch deutlich, daß nicht damit zu rechnen war, der Verordnungsgeber werde diese Pflicht von sich aus noch erfüllen. Die Arbeiten an dem 1974 erstellten Referentenentwurf einer Straßenlärmschutzverordnung sind aufgegeben worden (vgl. Stich, UPR 1985, S. 265 f; Kersten, BayVBl. 1987, S. 641 f.). Nachdem der in der Folgezeit von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes gescheitert war, hat diese weiterhin keine Bemühungen um eine Verordnungsregelung erkennen lassen. Die im Jahre 1983 veröffentlichten "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" (VkBl. 1983, S. 306 ff.) sprachen vielmehr dafür, daß sich die Bundesregierung mit Verwaltungsvorschriften begnügen und von einer normativen Regelung absehen wollte.
4. Auch in anderer Hinsicht verletzen weder die gesetzlichen BVerfGE 79, 174 (197)BVerfGE 79, 174 (198)Grundlagen noch deren Anwendung in den angegriffenen Hoheitsakten Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen; er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 72, 66 [77 f.]; jeweils m. w. N.).
Das in § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Daß dabei keine starre, für alle Eigentümer gleiche Grenze der hinzunehmenden Beeinträchtigungen aufgestellt worden ist, verstößt nicht gegen die Verfassung. Das Eigentum an einem Grundstück garantiert seinem Inhaber nicht ohne weiteres, von der Nachbarschaft störender Anlagen verschont zu bleiben. Es ist grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, daß eine solche Anlage errichtet wird und daß dann entsprechende Vorschriften des Nachbarrechts zum Tragen kommen (BVerfGE 72, 66 [77]). Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten BVerfGE 79, 174 (198)BVerfGE 79, 174 (199)Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet.
Es begegnet dabei grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber für die im einzelnen zu berücksichtigenden Belange nicht jeweils konkrete Maßstäbe für deren Gewichtung festgesetzt hat. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Belange wäre eine solche Konkretisierung praktisch kaum möglich und könnte eine sachgerechte Entscheidung erschweren. Selbst wenn man für den Verkehrslärmschutz im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die er durch die Entwicklung des Straßenverkehrs erlangt hat, ein verfassungsrechtlich beachtliches Bedürfnis nach normativer Verdeutlichung der Schutzmaßstäbe annehmen wollte, wäre dem jedenfalls durch die vom Gesetzgeber im Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle vorgesehene Grenzwertregelung Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, daß die Lärmschutzvorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für sich betrachtet mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar sein könnten, bestehen nicht. In dieser Hinsicht sind auch in der Verfassungsbeschwerde keine Beanstandungen erhoben worden.
b) Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Urteil davon ausgegangen, es gebe bei Lärmimmissionen eine - allerdings deutlich über der Zumutbarkeitsschwelle nach §§ 3 Abs. 1, 41 ff. BImSchG liegende - Grenze zur "enteignenden" Planungsauswirkung, die bei einem schweren und unerträglichen Eingriff erreicht werde und dazu führe, daß die Planung nur möglich sei, wenn die betroffenen Grundstücke durch Änderung ihrer Nutzung mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs nach § 44 BBauG in Anspruch genommen würden. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach zum Schutz des Eigentums eine Planungsschranke gesetzt. Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die durchweg eine solche Grenze annimmt, wenn daran auch im Einzelfall unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft BVerfGE 79, 174 (199)BVerfGE 79, 174 (200)werden (Anspruch auf Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks: BGHZ 97, 361 [362 f.] m.w.N.; Aufhebung oder Änderung der bisherigen Nutzung mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 40 ff. BBauG: BVerwGE 47, 144 [156]; Einräumung eines Anspruchs auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung: BVerwGE 61, 295 [305 f.]); ebenso die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren).
Durch die Setzung einer solchen Planungsschranke können die Beschwerdeführer in ihrem Eigentumsgrundrecht nicht beeinträchtigt sein. Zu prüfen ist nur, ob der Planung noch engere Schranken hätten gezogen werden müssen. Das kann aber weder unmittelbar aus Art. 14 GG noch aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums hergeleitet werden. Insbesondere wollte der Gesetzgeber - wie sich schon aus § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt und die Beschwerdeführer nunmehr auch selbst einräumen - mit der Zumutbarkeitsschwelle nach den §§ 41 ff. BImSchG nicht die Grenze zur schweren und unerträglichen Belastung in diesem Sinne bestimmen.
c) Die Rüge der Beschwerdeführer, Stadt und Verwaltungsgerichtshof hätten die Grenzwerte für die Zumutbarkeitsschwelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der Folge auch die Lärmpegelwerte für die Planungsschranke der schweren und unerträglichen Belastung zu hoch angenommen, betrifft die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, deren Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.). Verfassungsrecht ist dabei nicht verletzt worden. Stadt und Verwaltungsgerichtshof sind von den Maßstäben ausgegangen, die in den eigentumsrechtlichen Vorschriften gesetzt sind. Daß sie dabei die im Gesetzgebungsverfahren zu dem - schließlich gescheiterten - Verkehrslärmschutzgesetz vorgeschlagenen Grenzwerte, die aufgrund der Anhörung zahlreicher Sachverständiger gewonnen worden sind, für zutreffend erachtet haben, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere läßt sich eine solche Beanstandung, etwa unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots, nicht daraus herleiten, daß das Bundesverwaltungsgericht zu niedrigeren Grenzwerten gekommen ist (vgl. BVerwGE 51, 15 [29, 34]; 71, 150 [154 f.]; 77, 285 [286 ff.]). Es ist nicht Aufgabe des BundesverfasBVerfGE 79, 174 (200)BVerfGE 79, 174 (201)sungsgerichts, über die Richtigkeit dieser Auffassung und der ihr zugrunde liegenden Erwägungen zu entscheiden.
d) Auf den Bereich der nicht nachprüfbaren Anwendung einfachen Rechts beziehen sich auch die Angriffe, die sich gegen die Ermittlung der tatsächlichen Beurteilungsgrundlage in den Ausgangsverfahren richten. Das gilt für die Rügen, es hätte nicht auf die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung, sondern auf die höchstmögliche Auslastung der Straße abgestellt werden müssen, ebenso wie für die Beanstandung, daß eine erhöhte Lärmbelastung im Hinblick auf die Ampelregelung an der nahegelegenen Kreuzung und wegen der zu erwartenden Geschwindigkeitsüberschreitungen hätte in Rechnung gestellt werden müssen. Soweit die Beschwerdeführer im übrigen geltend machen, Stadt und Verwaltungsgerichtshof hätten eine im Bauleitplanungsverfahren ausgelegte Isophonenkarte unberücksichtigt gelassen, die eine höhere Lärmbelastung ergeben habe, hat sich für die Richtigkeit dieser - von der Stadt bestrittenen - Behauptung kein Anhaltspunkt ergeben.
II.
 
Im Hinblick auf den Verkehrslärmschutz haben die Beschwerdeführer zumindest ausdrücklich ihre Grundrechtsrüge lediglich auf Art. 14 GG, nicht auch auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Ihrem gesamten Vorbringen kann freilich entnommen werden, daß sie sich auch insoweit zugleich in dem letzteren Grundrecht verletzt sehen.
In seinem klassischen Gehalt schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit vor gezielten staatlichen Eingriffen, wie Zwangsversuchen an lebenden Menschen, Zwangssterilisationen und ähnlichem (vgl. Wernicke in: Bonner Komm., Art. 2 GG Anm. II 2 c; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 16. Aufl., Rdnr. 364). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte BVerfGE 79, 174 (201)BVerfGE 79, 174 (202)Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).
Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 170 [214 f.]). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 [81] m.w.N.; 77, 170 [215]).
Nach diesem Maßstab können die gesetzlichen Vorschriften, die im Bauleitplanungs- und im Immissionsschutzrecht für die Straßenfestsetzung in bezug auf den Lärmschutz enthalten sind, nicht beanstandet werden. Aus der Verfassung läßt sich auch nicht herleiten, daß die Lärmbelastung für das Grundstück der Beschwerdeführer, die infolge der Straßenplanung nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu erwarten war, offensichtlich das Maß dessen überschritt, was den Anwohnern nach der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung zugemutet werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Innenwohnbereiche durch die passiven Lärmschutzmaßnahmen, deren Finanzierung nach der Beurteilung im Ausgangsverfahren geboten und gesichert war, diese Lärmbelastung wesentlich gemindert wird.
Herzog, Niemeyer, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, DieterichBVerfGE 79, 174 (202)