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Informationen zum Dokument  BGer 6B_896/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_896/2019 vom 11.11.2019
 
 
6B_896/2019
 
 
Verfügung vom 11. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung; Rückzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (2N 19 67).
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 8. November (eingegangen am 11. November) 2019 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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