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Informationen zum Dokument  BGer 1C_330/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_330/2018 vom 07.02.2019
 
 
1C_330/2018
 
 
Verfügung vom 7. Februar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Neunforn,
 
handelnd durch den Gemeinderat Neunforn,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Baugesuch für die Erstellung einer verputzten Mauer
 
und eines Holzzauns,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 (VG.2017.184).
 
 
Erwägungen:
 
A.________ und B.________ haben am 4. Juli 2018 Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 und sie am 31. Januar 2019 zurückgezogen.
1
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
2
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Neunforn, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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