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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_330/2018
Verfügung vom 7. Februar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz,
gegen
Politische Gemeinde Neunforn,
handelnd durch den Gemeinderat Neunforn,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Baugesuch für die Erstellung einer verputzten Mauer
und eines Holzzauns,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 (VG.2017.184).
Erwägungen:
A.________ und B.________ haben am 4. Juli 2018 Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 und sie am 31. Januar 2019 zurückgezogen.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Neunforn, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi