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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1124/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1124/2016 vom 12.10.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1124/2016
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorladung in den Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. September 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Am 7. September 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Ihre Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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