BGer 6B_1124/2016
 
BGer 6B_1124/2016 vom 12.10.2016
{T 0/2}
6B_1124/2016
 
Urteil vom 12. Oktober 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. September 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Am 7. September 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Ihre Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill