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Informationen zum Dokument  BGer 1C_315/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_315/2016 vom 11.07.2016
 
{T 0/2}
 
1C_315/2016
 
 
Urteil vom 11. Juli 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 12. April 2016 in Sachen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhob und dabei sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 abwies;
 
dass A.________ gegen die verfahrensleitende Verfügung Einsprache erhob;
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Juli 2016 zufolge Fristversäumnis auf die Einsprache nicht eintrat;
 
dass A.________ mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 4. Juli 2016 sowohl beim Bundesgericht als auch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft "Einspruch gegen den Beschluss vom 01.07.2016" erhob;
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 7. Juli 2016 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen liess;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2016 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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