BGer 1C_315/2016
 
BGer 1C_315/2016 vom 11.07.2016
{T 0/2}
1C_315/2016
 
Urteil vom 11. Juli 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
 
In Erwägung,
dass A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 12. April 2016 in Sachen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhob und dabei sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 abwies;
dass A.________ gegen die verfahrensleitende Verfügung Einsprache erhob;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Juli 2016 zufolge Fristversäumnis auf die Einsprache nicht eintrat;
dass A.________ mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 4. Juli 2016 sowohl beim Bundesgericht als auch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft "Einspruch gegen den Beschluss vom 01.07.2016" erhob;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 7. Juli 2016 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen liess;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2016 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli