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Informationen zum Dokument  BGer 2C_884/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_884/2014 vom 07.12.2015
 
{T 0/2}
 
2C_884/2014
 
 
Verfügung vom 7. Dezember 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer 2010,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 29. September 2014 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014 betreffend Grundstückgewinnsteuer 2010,
1
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015, womit Rückzug der Beschwerde erklärt und darum ersucht wird, von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
3
dass kein Anlass zum vollständigen Erlass aber zur Erhebung von reduzierten Gerichtskosten besteht und diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
4
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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