BGer 2C_884/2014
 
BGer 2C_884/2014 vom 07.12.2015
{T 0/2}
2C_884/2014
 
Verfügung vom 7. Dezember 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 29. September 2014 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014 betreffend Grundstückgewinnsteuer 2010,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015, womit Rückzug der Beschwerde erklärt und darum ersucht wird, von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass kein Anlass zum vollständigen Erlass aber zur Erhebung von reduzierten Gerichtskosten besteht und diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller