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Informationen zum Dokument  BGer 1B_409/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_409/2015 vom 19.11.2015
 
{T 0/2}
 
1B_409/2015
 
 
Urteil vom 19. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gemäss ihren Ausführungen am 22. Februar 2015 Strafanzeige gegen B.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland einreichte;
 
dass A.________ bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 10. November 2015 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Rechtsverweigerung erhob;
 
dass A.________ bereits am 17. November 2015 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob;
 
dass bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29. Abs. 1 BV), eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
 
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die II. Strafkammer verpflichtet sein sollte, innerhalb einer Woche seit Eingang der Beschwerde die nächsten Prozesshandlungen zu treffen;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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