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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_409/2015
Urteil vom 19. November 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
In Erwägung,
dass A.________ gemäss ihren Ausführungen am 22. Februar 2015 Strafanzeige gegen B.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland einreichte;
dass A.________ bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 10. November 2015 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Rechtsverweigerung erhob;
dass A.________ bereits am 17. November 2015 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob;
dass bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29. Abs. 1 BV), eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die II. Strafkammer verpflichtet sein sollte, innerhalb einer Woche seit Eingang der Beschwerde die nächsten Prozesshandlungen zu treffen;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli