VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_932/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_932/2015 vom 21.10.2015
 
{T 0/2}
 
2C_932/2015
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herr B.________,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kanton
 
St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahme
 
(prozeduraler Aufenthalt/Wiedererwägung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 15. September 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
Nach Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Bereits im Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Prozessführung des Vertreters des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich und trölerisch ist, dient sie doch nur dazu, den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen die - nach der verpassten Beschwerdefrist - rechtskräftig gewordene Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts wieder zu öffnen. Die Vorinstanz hat sich - zu Recht - auf diese Ausführungen gestützt. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Prozessvertreter keine Ausführungen, welche in der Sache etwas ändern würden.
1
 
Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B.________, auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).